Sicherheit und Sparen mit Ihrer Pensionskasse

Die Leistungen Ihrer Pensionskasse: Sparen und Sicherheit im Fokus

Die Leistungen, die wir für Sie im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall erbringen, sorgen dafür, dass Sie beruhigt in die Zukunft blicken können. Kennen und nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen Ihre Pensionskasse bei der Gestaltung Ihrer finanziellen Zukunft bietet. Gerne stellen wir Ihnen die Leistungen, die wir im Rahmen Ihrer beruflichen Vorsorge für Sie erbringen, im Detail vor.

Altersleistungen

Die Altersleistungen Ihrer Pensionskasse sind Ihr Spargroschen für die Zeit Ihres wohlverdienten Ruhestands. Sie können diese als monatliche Altersrente, als Kapitalleistung oder als Kombination beider Varianten beziehen. Die ordentliche Pensionierung erfolgt mit Vollendung des 65. Altersjahres, dem sogenannten Referenzalter. Eine vorzeitige Pensionierung - vollständig oder teilweise - ist ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich. Allerdings geht diese in der Regel mit Leistungseinbussen einher.

Invalidenleistungen

Ein plötzlicher Einkommensausfall kann schwerwiegende finanzielle Konsequenzen für Sie und Ihre Nächsten haben. Die Invalidenleistungen Ihrer Pensionskasse federn diese wenigstens teilweise ab. Sie umfassen eine Invalidenrente sowie eine Invalidenkinderrente für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung.

Hinterlassenenleistungen

Die Hinterlassenenleistungen sichern Ihre Angehörigen im Fall Ihres Todes finanziell ab. Sie umfassen eine Witwen- oder Witwerrente für Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten, sowie eine Waisenrente für Ihre minderjährigen Kinder oder Kinder in Ausbildung. Mit einem Unterstützungsvertrag können Sie auch Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner begünstigen. Die Hinterlassenenleistung kann gegebenenfalls auch als Todesfallkapital bezogen werden.

Details zu den Altersleistungen

Altersleistungen Ihrer sgpk: Finanzielle Sicherheit im Ruhestand
Das Referenzalter liegt für Frauen und Männer derzeit bei 65 Jahren. Ab diesem Zeitpunkt treten Sie aus Sicht Ihrer Pensionskasse in den wohlverdienten ordentlichen Ruhestand und kommen in den Genuss der Altersleistungen.

Bereits ab einem Alter von 58 Jahren können Sie sich vorzeitig - vollständig oder teilweise - pensionieren lassen. Damit Sie bereits Altersleistungen aus Ihrer Pensionskasse beziehen können, muss sich Ihr Beschäftigungsgrad allerdings dauerhaft um mindestens 20 Prozent reduzieren. Eine Teilpensionierung kann übrigens maximal zwei Mal in Anspruch genommen werden.

Sollten Sie vor dem ordentlichen AHV-Referenzalter von derzeit 65 Jahren (mit einer Übergangsregelung für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969) aus dem Erwerbsleben ausscheiden, können Sie eine AHV-Überbrückungsrente beantragen. Sie unterstützt Sie finanziell in der Übergangszeit, bis Sie Ihre AHV erhalten. Die AHV-Überbrückungsrente beträgt höchstens die maximale einfach AHV-Altersrente (Stand 2026: 30'240). Auf den Rentenbeginn wird allerdings dadurch das Sparguthaben entsprechend gekürzt.

Bei einer vorzeitigen (Teil-)Pensionierung gilt es zu bedenken, dass diese aufgrund der verkürzten Beitragsjahre und des tieferen Umwandlungssatzes zu einer entsprechenden Kürzung der Altersleistungen führt.

Im sgpk-Versichertenportal können Sie jederzeit und basierend auf Ihren individuellen Daten die Auswirkungen einer vorzeitigen Pensionierung auf Ihre Altersleistungen simulieren. Um allfälligen Leistungskürzungen frühzeitig entgegenzuwirken, haben Sie die Möglichkeit eines Einkaufs. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Blog-Beitrag zum Thema Einkauf.

Höhe der Altersleistung
Die Höhe Ihrer Altersleistung wird durch die Multiplikation Ihres Sparguthabens mit dem Umwandlungssatz berechnet. Ihre individuelle Altersleistung können Sie Ihrem Vorsorgeausweis oder dem sgpk-Versichertenportal entnehmen.

Bezugsvarianten der Altersleistung: Sie haben die Wahl
Ihre Altersleistung können Sie als monatliche Altersrente, als Kapitalleistung oder als Kombination beider Varianten beziehen. Bei einer teilweisen Kapitalleistung wird die Altersrente entsprechend gekürzt, was auch den Leistungsanspruch im Todesfall reduziert.

Steuerrechtlicher Hinweis
Bitte beachten Sie, dass eine Kapitalleistung innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf steuerliche Auswirkungen haben kann, wie z. B. die Aberkennung des Einkommensabzuges für das Einkaufsjahr.

Details zu den Invalidenleistungen

Unterstützung im Ernstfall: Ihre Ansprüche auf eine Invalidenrente
Wenn Sie während der Zeit, in der Sie bei uns versichert sind, durch eine Krankheit oder einen Unfall erwerbsunfähig werden, können Sie auf finanzielle Unterstützung Ihrer Pensionskasse zählen. Ihr Anspruch auf eine Invaliditätsleistung basiert auf der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und entspricht den darin festgehaltenen Regelungen. Ein Leistungsanspruch besteht frühestens nach Ende der Lohnfortzahlung oder Lohnersatzleistung.

Höhe der Invaliditätsleistungen
Ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent oder mehr beträgt Ihre Invalidenrente 55 Prozent Ihres versicherten Lohns Basis, den Sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erzielten. Den exakten Betrag können Sie Ihrem Vorsorgeausweis entnehmen oder tagesaktuell jederzeit im sgpk-Versichertenportal abrufen. Die Invalidenrente ist unabhängig von der Höhe Ihres Sparguthabens oder Ihrer Beitragsdauer und somit eine jederzeit verlässliche Grundlage für Ihre finanzielle Sicherheit.

Falls Sie weitere Einkommen oder Renten beziehen und die Summe aller dieser Einkünfte zusammen Ihren letzten Lohn (inklusive Sozial- und Teuerungszulagen) vor Eintritt der Invalidität übersteigt, wird die Invalidenrente entsprechend gekürzt.

Unterstützung bis zum Rentenalter
Die Invalidenrente wird Ihnen bis zum Zeitpunkt Ihrer ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren ausgezahlt. Anschliessend wird sie durch eine Altersrente abgelöst. Ihr Sparguthaben wird mit einer sogenannten Sparbeitragsbefreiung weiter angeäufnet.

Invalidenkinderrente: Sicherheit für Ihre Kinder
Für jedes Kind, das im Fall Ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, erhalten Sie bei einer Invalidität eine Invalidenkinderrente. Sie beträgt pro Kind 20 Prozent Ihrer Invalidenrente.

Details zu den Hinterlassenenleistungen

Hinterlassenenleistungen Ihrer sgpk: Schutz und Unterstützung für Ihre Nächsten

Die Hinterlassenenleistungen sichern Ihre Angehörigen und nahestehenden Personen im Fall Ihres Todes finanziell ab. Dazu zählen – je nach Voraussetzungen – eine Witwen- oder Witwerrente, eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente, eine Waisenrente oder ein Todesfallkapital.

Im Fall Ihres Todes haben Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte beziehungsweise bei eingetragener Partnerschaft Ihre Partnerin oder Ihr Partner sowie Ihre Kinder Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung Ihrer Pensionskasse.

Bitte beachten Sie, dass Eheleute und Paare mit eingetragener Partnerschaft rechtlich gleichgestellt sind. Für alle anderen Paare ist ein Unterstützungsvertrag notwendig, damit dieselben Ansprüche bestehen.

Witwenrente oder Witwerrente
Witwen und Witwer von verstorbenen sgpk-Versicherten haben Anspruch auf eine Witwen- oder eine Witwerrente, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Witwe oder der Witwer muss für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen oder
  • die Witwe oder der Witwer hat das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe hat wenigstens fünf Jahre gedauert.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital in der Höhe des Sparguthabens, mindestens jedoch in der Höhe des dreifachen Betrags der jährlichen Witwen- oder Witwerrente.
Bei Wiederheirat erlischt der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Die Witwe oder der Witwer erhält eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Betrags der jährlichen Witwen- oder Witwerrente.
Lebenspartnerinnenrente oder Lebenspartnerrente
Als überlebende Lebenspartnerin oder überlebender Lebenspartner haben Sie Anspruch auf dieselben Leistungen wie eine Witwe oder ein Witwer, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • Ihre Lebenspartnerschaft bestand zum Zeitpunkt des Todes seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen.
  • Weder Sie noch die verstorbene Person waren in den letzten fünf Jahren der Lebenspartnerschaft verheiratet.
  • Sie sind nicht miteinander verwandt.
  • Sie haben zu Lebzeiten gemeinsam die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem dafür vorgesehenen Formular «Unterstützungsvertrag» schriftlich vereinbart und dieses uns zugestellt.

Waisenrente
Waisenkinder, deren verstorbener Elternteil bei uns versichert war, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Stief- und Pflegekinder werden wie leibliche Waisenkinder behandelt, sofern der/die Verstorbene für ihren Unterhalt aufgekommen ist.

Die Waisenrente wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes ausgerichtet, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet, erwerbsunfähig oder zu höchstens 30 Prozent erwerbsfähig ist.

Todesfallkapital
Das Todesfallkapital entspricht bei einer aktiv versicherten Person oder einer Invalidenrentnerin oder einem Invalidenrentner mit temporärer Invalidenrente dem vorhandenen Sparguthaben Basis, reduziert um den Barwert allfälliger Leistungen an die Witwe bzw. den Witwer, die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner sowie die Waisen. Bei einer Altersrentnerin oder einem Altersrentner beträgt es das Fünffache der Altersjahresrente vermindert um die bereits ausgerichteten Altersrenten. Das Todesfallkapital wird – unabhängig vom Erbrecht – in folgender Reihenfolge ausbezahlt:

  1. an die Witwe oder den Witwer, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner sowie an waisenrentenberechtigte Kinder
  2. an natürliche Personen, die von der verstorbenen aktiv versicherten oder rentenbeziehenden Person während mindestens zwei Jahren massgeblich unterstützt wurden. Diese Personen müssen zu Lebzeiten der verstorbenen Person mit dem Formular «Unterstützungsvertrag» bei der sgpk gemeldet worden sein.
  3. an die übrigen Kinder
  4. an die Eltern
  5. an Geschwister, sofern diese mit dem Formular «Individuelle Begünstigungserklärung» bei der sgpk gemeldet wurden
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner-, oder Ehescheidungsrente.

Gibt es neben der Witwe oder dem Witwer nur Kinder als Begünstigte, werden alle Kinder – unabhängig davon, ob sie Anspruch auf eine Waisenrente haben – mit der Witwe oder dem Witwer zu einer Anspruchsgruppe zusammengefasst.
Gehören mehrere Personen zu einer Anspruchsgruppe, wird das Todesfallkapital zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Im sgpk-Versichertenportal können Sie jederzeit den aktuellen Stand Ihres Sparguthabens sowie die Leistungen Ihrer Pensionskasse im Alter, bei einer Invalidität oder im Todesfall abrufen. Simulieren Sie zudem auf Knopfdruck, wie sich eine Früh- oder eine Teilpensionierung auf Ihre finanzielle Vorsorgesituation auswirkt. Es lohnt sich, das sgpk-Versichertenportal zu nutzen.
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