Sicherheit und Sparen mit Ihrer Pensionskasse

Die Leistungen Ihrer Pensionskasse: Sparen und Sicherheit im Fokus

Die Leistungen, die wir für Sie im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall erbringen, sorgen dafür, dass Sie beruhigt in die Zukunft blicken können. Kennen und nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen Ihre Pensionskasse bei der Gestaltung Ihrer finanziellen Zukunft bietet. Gerne stellen wir Ihnen die Leistungen, die wir im Rahmen Ihrer beruflichen Vorsorge bei der sgpk für Sie erbringen, im Detail vor.

Altersleistungen

Die Altersleistungen Ihrer Pensionskasse sind Ihr Spargroschen für die Zeit Ihres wohlverdienten Ruhestands. Sie können diese als monatliche Rente, als Kapitalleistung oder in Form einer Kombination beider Varianten beziehen. Das ordentliche Pensionsalter liegt für Frauen und Männer derzeit bei 65 Jahren. Eine vollständige oder teilweise Frühpensionierung ist bei der sgpk bereits ab einem Alter von 58 Jahren möglich, allerdings geht diese in der Regel mit Leistungseinbussen einher.

Invaliditätsleistungen

Ein plötzlicher Einkommensausfall kann schwerwiegende finanzielle Konsequenzen für Sie und Ihre Nächsten haben. Die Invaliditätsleistungen Ihrer Pensionskasse federn diese wenigstens teilweise ab. Sie umfassen eine Invalidenrente sowie eine Invalidenkinderrente für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer IV-Überbrückungsrente bis zum Vorliegen der Rentenverfügung durch die eidgenössische Invalidenversicherung (IV).

Hinterlassenenleistungen

Die Hinterlassenenleistungen sichern Ihre Angehörigen im Fall Ihres Todes finanziell ab. Sie umfassen eine Ehegattinnenrente/Ehegattenrente für Ihre Ehepartnerin/Ihren Ehepartner sowie eine Waisenrente für Ihre minderjährigen Kinder oder Kinder in Ausbildung. Mit einem Unterstützungsvertrag können Sie auch Ihre Lebenspartnerin/Ihren Lebenspartner
begünstigen. Die Hinterlassenenleistung kann gegebenenfalls auch als Todesfallkapital bezogen werden.

Details zu den Altersleistungen

Altersleistungen Ihrer sgpk: Finanzielle Sicherheit im Ruhestand
Das Pensionsalter liegt für Frauen und Männer derzeit bei 65 Jahren. Ab diesem Zeitpunkt treten Sie aus Sicht Ihrer Pensionskasse in den wohlverdienten ordentlichen Ruhestand und kommen in den Genuss der Altersleistungen.

Bereits ab einem Alter von 58 Jahren haben Sie die Möglichkeit, vollständig oder teilweise in Frühpension zu gehen. Damit Sie bereits Altersleistungen aus Ihrer Pensionskasse beziehen können, muss sich Ihr Beschäftigungsgrad allerdings dauerhaft um mindestens 20 Prozent reduzieren. Eine Teilpensionierung kann übrigens maximal zwei Mal in Anspruch genommen werden.

Sollten Sie vor dem ordentlichen AHV-Referenzalter von derzeit 65 Jahren (mit einer Übergangsregelung für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969) aus dem Erwerbsleben ausscheiden, können Sie eine AHV-Überbrückungsrente beantragen. Sie unterstützt Sie finanziell in der Übergangszeit, bis Sie Ihre AHV erhalten. Die AHV-Überbrückungsrente entspricht maximal der einfachen AHV-Altersrente (Stand 2024: 29'400 Franken). Auf den Rentenbeginn wird allerdings dadurch das Sparguthaben entsprechend gekürzt.

Bei einer vorzeitige (Teil-)Pensionierung gilt es zu bedenken, dass diese aufgrund der verkürzten Beitragsjahre zu einer entsprechenden Kürzung der Altersleistungen führt.

Im sgpk-Versichertenportal können Sie jederzeit und basierend auf Ihren individuellen Daten die Auswirkungen einer Frühpensionierung auf Ihre Altersleistungen simulieren. Um allfälligen Leistungskürzungen frühzeitig entgegenzuwirken, haben Sie die Möglichkeit eines freiwilligen Einkaufs. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Blog-Beitrag zum Thema Einkauf.

Höhe der Altersleistung
Die Höhe Ihrer Altersleistung wird durch die Multiplikation Ihres Sparguthabens mit dem Umwandlungssatz berechnet. Ihren individuellen Rentenbetrag können Sie Ihrem Vorsorgeausweis oder dem sgpk-Versichertenportal entnehmen.

Bezugsvarianten der Altersleistung: Sie haben die Wahl
Ihre Altersleistungen können Sie als monatliche Rente, als Kapitalleistung oder als Kombination beider Varianten beziehen. Bei einer teilweisen Kapitalleistung wird die Altersrente entsprechend gekürzt, was auch den Leistungsanspruch im Todesfall reduziert.

Steuerrechtlicher Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung einer Kapitalleistung innerhalb von drei Jahren nach einem freiwilligen Einkauf steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wie z. B. die Aberkennung des Einkommensabzuges für das Einkaufsjahr.


Details zu den Invaliditätsleistungen

Unterstützung im Ernstfall: Ihre Ansprüche auf Invaliditätsleistungen
Wenn Sie während der Zeit, in der Sie bei uns versichert sind, durch eine Krankheit oder einen Unfall erwerbsunfähig werden, können Sie auf finanzielle Unterstützung Ihrer Pensionskasse zählen. Ihr Anspruch auf eine Invaliditätsleistung basiert auf der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und entspricht den darin festgehaltenen Regelungen. Ein Leistungsanspruch besteht frühestens nach Ende der Lohnfortzahlung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.


Höhe der Invaliditätsleistungen
Bei voller Invalidität entspricht Ihre Invalidenrente 55 Prozent Ihres versicherten Lohnes, den Sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erzielten. Den exakten Betrag können Sie Ihrem Versicherungsausweis entnehmen oder tagesaktuell jederzeit im sgpk-Versichertenportal abrufen. Die Invaliditätsleistungen sind unabhängig von der Höhe Ihres Sparguthabens oder Ihrer Beitragsdauer und sind somit eine jederzeit verlässliche Grundlage für Ihre finanzielle Sicherheit.

Falls Sie weitere Einkommen oder Renten beziehen und die Summe aller dieser Einkünfte zusammen Ihren letzten Lohn (inklusive Sozial- und Teuerungszulagen) vor Eintritt der Invalidität übersteigt, wird die Invaliditätsleistung entsprechend gekürzt. Diese Massnahme stellt sicher, dass Ihre Gesamteinkünfte Ihrer Ausgangssituation angemessen und ausgewogen sind.

Unterstützung bis zum Rentenalter
Die Invalidenrente wird Ihnen bis zum Zeitpunkt Ihrer ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren ausgezahlt. Anschliessend wird sie durch eine Altersrente abgelöst. Ihr Sparguthaben wird mit einer sogenannten Sparbeitragsbefreiung weiter angeäufnet.

Invalidenkinderrente: Sicherheit für Ihre Kinder
Für jedes Kind, das im Falle Ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, erhalten Sie im Fall Ihrer Invalidität eine Invalidenkinderrente. Sie beträgt pro Kind 20 Prozent Ihrer Invalidenrente.

Flexibilität durch IV-Überbrückungsrente
Steht die Rentenverfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) nach Ende der Lohnfortzahlung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber aus und bestätigt eine vertrauensärztliche Untersuchung, dass Sie teilweise oder vollständig erwerbsunfähig sind, können Sie bei uns eine IV-Überbrückungsrente beantragen. Sie entspricht in der Höhe Ihrer Invalidenrente.

Details zu den Hinterlassenenleistungen

Hinterlassenenleistungen Ihrer sgpk: Schutz und Unterstützung für Ihre Nächsten

Im Fall Ihres Todes, haben Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann respektive Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner sowie Ihre Kinder Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung Ihrer Pensionskasse.

Bitte beachten Sie, dass verheiratete Paare und solche mit eingetragener Partnerschaft einander rechtlich gleichgestellt sind. Für Paare ohne Trauschein oder Eintrag ihrer Partnerschaft ist ein Unterstützungsvertrag notwendig, wenn dieselben Ansprüche gelten sollen.

Ehegattinenrente/Ehegattenrente
Witwen und Witwer von verstorbenen sgpk-Versicherten haben Anspruch auf eine Ehegattinnenrente/Ehegattenrente, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Witwe oder der Witwer muss für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen oder
  • die Witwe oder der Witwer hat das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe hat wenigstens fünf Jahre gedauert.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine Kapitalleistung in der Höhe des vorhandenen Sparguthabens, mindestens jedoch auf drei Ehegattenjahresrenten/Ehegattinnenjahresrenten.

Bei Wiederheirat erlischt der Rentenanspruch.

Es gibt drei Varianten für den Bezug der Ehegattinnenrente/der Ehegattenrente:

Variante 1: Temporäre Hinterlassenenrente (Ziff. 48 Vorsorgereglement)

Witwen und Witwer erhalten eine vorübergehende Hinterlassenenrente in der Höhe von 40 Prozent des versicherten Jahreslohnes der/des verstorbenen sgpk-Versicherten. Ab dem Zeitpunkt, an dem die/der verstorbene sgpk-Versicherte das 65. Lebensjahr erreicht hätte, wird die Hinterlassenenleistung durch eine Altershinterlassenenleistung abgelöst. Diese beträgt zwei Drittel der Altersrente, welche die/der verstorbene sgpk-Versicherte ab dem 65. Altersjahr erhalten hätte.

Variante 2: Rückzahlung der Einkäufe und temporäre Hinterlassenenrente (Ziff. 48a Vorsorgereglement)
Alle getätigten Einkäufe des/der verstorbenen sgpk-Versicherten in die Pensionskasse bei der sgpk werden an die Witwe oder den Witwer zurückvergütet. Das Vorgehen mit dem danach in der Pensionskasse verbliebenen Sparguthaben entspricht demjenigen der Variante 1: Bis zum Zeitpunkt, an dem die/der verstorbene sgpk-Versicherte das 65. Altersjahr erreicht hätte, wird eine temporäre Hinterlassenenrente ausbezahlt. Anschliessend wird sie durch eine Altershinterlassenenrente abgelöst.

Variante 3: Kapitalleistung anstelle der Ehegattinnenrente / Ehegattenrente (Ziff. 48b Vorsorgereglement)
Die Witwe oder der Witwer kann das gesamte Sparguthaben in der Pensionskasse der/des verstorbenen sgpk-Versicherten als Kapitalleistung beziehen. Zudem wird der Barwert der Hinterlassenenrente bis zum Erreichen des 65. Altersjahrs der/des verstorbenen Versicherten berechnet und zusätzlich zum Sparguthaben ausbezahlt. Die Ansprüche der Witwe oder des Witwers gegenüber der sgpk sind damit abgegolten.

Waisenrente
Waisenkinder, deren verstorbener Elternteil bei der sgpk versichert war, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Stief- und Pflegekinder werden wie leibliche Waisenkinder behandelt, sofern der/die Verstorbene für ihren Unterhalt aufgekommen ist.

Die Waisenrente wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes ausgerichtet, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet, erwerbsunfähig oder zu höchstens 30 Prozent erwerbsfähig ist.

Die Waisenrente beträgt je Kind entweder 11 Prozent des versicherten Lohnes oder 20 Prozent der vor dem Tod ausgerichteten Rente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

Todesfallkapital
Das Todesfallkapital entspricht dem zum Zeitpunkt des Todes der bei der sgpk versicherten Person vorhandenen Sparguthabens, abzüglich des Barwerts allfälliger Renten an die hinterlassene Ehegattin/den hinterlassenen Ehegatten, die Partnerin/den Partner der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebenspartnerin/den Lebenspartner der Lebensgemeinschaft sowie die Waisen.

Bei Erfüllung der reglementarischen Voraussetzungen wird das Todesfallkapital in folgender Reihenfolge ausgezahlt:

  1. Witwe oder Witwer
  2. Waisenkinder mit Anspruch auf Waisenrente
  3. massgeblich unterstützte Personen, Partnerin/Partner der Lebensgemeinschaft oder Personen, die für gemeinsame Kinder aufkommen
  4. übrige hinterlassene Kinder
  5. Eltern und Geschwister

Fehlen Anspruchsberechtigte nach Ziff. 3 des sgpk-Vorsorgereglements werden alle hinterbliebenen Kinder (Ziff. 2 und 4 des sgpk-Vorsorgereglements) zu einer einzigen Anspruchsgruppe zusammengefasst. Innerhalb einer Anspruchsgruppe kann die versicherte Person mit dem Formular «Ausgestaltung der reglementarischen Begünstigtenordnung in der Grundversicherung» eine andere Aufteilung vorsehen.

Im sgpk-Versichertenportal können Sie jederzeit den aktuellen Stand Ihres Sparguthabens sowie die Leistungen Ihrer Pensionskasse im Alter, bei einer Invalidität oder im Todesfall abrufen. Simulieren Sie zudem auf Knopfdruck, wie sich eine Früh- oder eine Teilpensionierung auf Ihre finanzielle Vorsorgesituation auswirkt. Es lohnt sich, das sgpk-Versichertenportal zu nutzen.
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