Finanzielle Sicherheit für Paare im Konkubinat – der Unterstützungsvertrag
Lassen Sie uns einen vertieften Blick darauf werfen, weshalb ein Unterstützungsvertrag derart essenziell ist und wie er Paaren, die in einer Lebenspartnerschaft leben, finanzielle Sicherheit bieten kann. Wir nehmen das Thema am Beispiel von Mona* unter die Lupe, einer Ihnen möglicherweise bereits bestens bekannten virtuellen sgpk-Versicherten.
Mona, 35 Jahre, lebt in einer Lebenspartnerschaft, zwei Kinder, römisch-katholisch, wohnhaft in Mels
Ausgangslage
Mona arbeitet mit einem Pensum von 70 Prozent als Lehrerin, ihr Bruttojahreseinkommen beträgt 77'000 Franken.
Mona und ihr Ex-Mann Peter* haben ihre Beziehung kurz nach der Geburt ihres zweiten Kindes Sara* (acht Jahre) beendet. Saras älterer Bruder Luis* ist zehn Jahre alt.
Seit der Trennung von Peter lebt Mona gemeinsam mit beiden Kindern mit Fritz* in einer Lebenspartnerschaft. Mona und Fritz teilen sich die Lebenshaltungskosten, und zwischen den vieren ist eine enge Bindung entstanden.
Dann schlägt das Schicksal unerwartet zu: Nach einer kurzen, schweren Krankheit stirbt Mona, ohne erbrechtliche Vorkehrungen getroffen zu haben. Neben der schmerzlichen Lücke, die Mona hinterlässt, «erbt» Fritz eine grosse finanzielle Unsicherheit – immerhin hatte Mona mit ihrem Einkommen wesentlich zum gemeinsamen Haushalt beigetragen. Klar ist, dass Fritz und die Kinder Sara und Luis weiterhin gemeinsam leben werden.
Situation der Familie nach Monas Tod OHNE Unterstützungsvertrag
- Monas Kinder Sara und Luis haben Anspruch auf eine Waisenrente.
- Diese Waisenrenten werden bis zum 18. Altersjahr der Kinder ausgerichtet, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr, wenn die Kinder dann noch in Ausbildung sind.
- Fritz hat keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Pensionskasse von Mona.
Leistungen aus AHV/IV (1. Säule) von Mona
Aus der AHV erhalten die Kinder eine Waisenrente über je 11'040 Franken jährlich respektive 920 Franken monatlich.
Leistungen aus der Pensionskasse (2. Säule) von Mona
Aus der Pensionskasse von Mona erhalten die Kinder eine Waisenrente von je 6'807 Franken jährlich respektive je 567 Franken monatlich (Berechnungsbasis: AHV-pflichtiger Lohn abzüglich Koordinationsabzug von 15'120 Franken = 61'880 Franken, davon 11 Prozent).
Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen von Mona für Fritz
Aufgrund des Fehlens entsprechender Vorkehrungen steht Fritz ohne jegliche finanzielle Unterstützung aus der 1. oder 2. Säule von Mona da.
Situation der Familie nach Monas Tod MIT Unterstützungsvertrag
- Monas Kinder Sara und Luis haben den gleichen Anspruch auf eine Waisenrente.
- Fritz hat dank dem Unterstützungsvertrag Anspruch auf eine Lebenspartnerrente aus Monas Pensionskasse.
- Diese finanzielle Unterstützung ist für Fritz in seiner Rolle als «alleinerziehender Stiefvater» eine äusserst willkommene Hilfe.
Leistungen aus AHV/IV (1. Säule) von Mona
Aus der AHV/IV von Mona erhalten die Kinder je 11'040 Franken jährlich respektive 920 Franken monatlich.
Leistungen aus der Pensionskasse (2. Säule) von Mona
Aus der Pensionskasse von Mona erhalten die Kinder eine Waisenrente von je 6'807 Franken jährlich respektive je 567 Franken monatlich (Berechnungsbasis: AHV-pflichtiger Lohn abzüglich Koordinationsabzug von 15’120 Franken = 61’880 Franken, davon 11 Prozent).
Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen von Mona für Fritz
Dank dem Unterstützungsvertrag steht Fritz eine temporäre Lebenspartnerrente aus Monas Pensionskasse in der Höhe von 40 Prozent des versicherten Lohns Basis zu. Das sind 24'752 Franken jährlich respektive 2'062 Franken monatlich. Diese Lebenspartnerrente erhält Fritz bis zu dem Zeitpunkt, an dem Mona das Referenzalter erreicht hätte. Danach wird diese neu berechnet.
* Bitte beachten Sie, dass es sich bei allen Personen, Angaben und Beträgen um fiktive Beispiele handelt, die der Veranschaulichung dienen. Die Beispielberechnungen wurden durch uns mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr. Alle Beträge in Schweizer Franken.
So klappt es mit Ihrem Unterstützungsvertrag
- Sie möchten Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner finanziell absichern, falls das Leben eine unerwartete Wendung nehmen und Sie versterben sollten. Bitte beachten Sie, dass die hinterbliebene
- Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Lebenspartner mindestens 45 Jahre alt sein oder für gemeinsame Kinder sorgen muss, damit ein Leistungsanspruch besteht.
- Reichen Sie uns das Formular «Unterstützungsvertrag » zu Lebzeiten beider Lebenspartner ein. Im Fall einer Trennung können Sie den Unterstützungsvertrag jederzeit löschen lassen.
- Leben Sie in einer Lebenspartnerschaft und haben Sie Kinder? Dann empfehlen wir Ihnen eine individuelle Prüfung der Situation mit Ihrer Vorsorgespezialistin oder Ihrem Vorsorgespezialisten.