Finanzielle Sicherheit für Paare im Konkubinat – der Unterstützungsvertrag
Lassen Sie uns einen vertieften Blick darauf werfen, weshalb ein Unterstützungsvertrag derart essenziell ist und wie er Konkubinatspaaren finanzielle Sicherheit bieten kann. Wir nehmen das Thema am Beispiel von Mona* unter die Lupe, einer Ihnen möglicherweise bereits bestens bekannten virtuellen sgpk-Versicherten.
Mona, 35 Jahre, Konkubinat, zwei Kinder, römisch-katholisch, wohnhaft in Mels
Ausgangslage
Mona arbeitet mit einem Pensum von 70 Prozent als Lehrerin, ihr Bruttojahreseinkommen beträgt 77'000 Franken.
Mona und ihr Ex-Mann Peter* haben ihre Beziehung kurz nach der Geburt ihres zweiten Kindes Sara* (acht Jahre) beendet. Saras älterer Bruder Luis* ist zehn Jahre alt.
Seit der Trennung von Peter lebt Mona gemeinsam mit beiden Kindern mit Fritz* im Konkubinat. Mona und Fritz teilen sich die Lebenshaltungskosten, und zwischen den vieren ist eine enge Bindung entstanden.
Dann schlägt das Schicksal unerwartet zu: Nach einer kurzen, schweren Krankheit stirbt Mona, ohne erbrechtliche Vorkehrungen getroffen zu haben. Neben der schmerzlichen Lücke, die Mona hinterlässt, «erbt» Fritz eine grosse finanzielle Unsicherheit – immerhin hatte Mona mit ihrem Einkommen wesentlich zum gemeinsamen Haushalt beigetragen. Klar ist, dass Fritz und die Kinder Sara und Luis weiterhin gemeinsam leben werden.
Situation der Familie nach Monas Tod OHNE Unterstützungsvertrag
- Monas Kinder Sara und Luis haben Anspruch auf eine Waisenrente
- Diese Waisenrenten werden bis zum 18. Altersjahr der Kinder ausgerichtet, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr, wenn die Kinder dann noch in Ausbildung sind.
- Fritz hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der AHV/IV oder der Pensionskasse von Mona
Leistungen aus AHV/IV (1. Säule) von Mona
Aus der AHV/IV (1. Säule) von Mona erhalten die Kinder je 11'040 Franken jährlich respektive 920 Franken monatlich.
Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) von Mona
Aus der beruflichen Vorsorge von Mona (2. Säule) bei der sgpk erhalten die Kinder eine Waisenrente von je 6'853 Franken jährlich respektive je 571 Franken monatlich (Berechnungsbasis: Bruttojahreslohn abzüglich Koordinationsabzug von 14'700 Franken = 62'300 Franken, davon 11 Prozent).
Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen von Mona für Fritz
Aufgrund des Fehlens entsprechender Vorkehrungen steht Fritz ohne jegliche finanzielle Unterstützung aus der 1. oder 2. Säule von Mona da.
Situation der Familie nach Monas Tod MIT Unterstützungsvertrag
- Monas Kinder Sara und Luis haben den gleichen Anspruch auf eine Waisenrente
- Fritz hat dank dem Unterstützungsvertrag Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus Monas Pensionskasse
- Diese finanzielle Unterstützung ist für Fritz in seiner Rolle als «alleinerziehender Stiefvater» eine äusserst willkommene Hilfe.
Leistungen aus AHV/IV (1. Säule) von Mona
Aus der AHV/IV (1. Säule) von Mona erhalten die Kinder je 11'040 Franken jährlich respektive 920 Franken monatlich.
Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) von Mona
Aus der beruflichen Vorsorge von Mona (2. Säule) bei der sgpk erhalten die Kinder eine Waisenrente von je 6'853 Franken jährlich respektive je 571 Franken monatlich (Berechnungsbasis: Bruttojahreslohn abzüglich Koordinationsabzug von 14'700 Franken = 62'300 Franken, davon 11 Prozent).
Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen von Mona für Fritz
Dank dem Unterstützungsvertrag steht Fritz eine temporäre Ehegattenrente aus Monas Pensionskasse in der Höhe von 40 Prozent des versicherten Jahreseinkommens zu. Das sind 24'920 Franken jährlich respektive 2'076 Franken monatlich. Diese Ehegattenrente erhält Fritz bis zu dem Zeitpunkt, an dem Mona das 65. Altersjahr erreicht hätte. Danach wird sie in eine Alters-Hinterlassenenrente umgewandelt.
* Bitte beachten Sie, dass es sich bei allen Personen, Angaben und Beträgen um fiktive Beispiele handelt, die der Veranschaulichung dienen. Die Beispielberechnungen wurden durch uns mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr. Alle Beträge in Schweizer Franken.
So klappt es mit Ihrem Unterstützungsvertrag
- Sie leben bereits seit mindestens fünf Jahren mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner im gemeinsamen Haushalt und sind nicht verheiratet.
- Sie möchten Ihre Partnerin/Ihren Partner finanziell absichern, falls das Leben eine unerwartete Wendung nehmen und Sie versterben sollten. Bitte beachten Sie, dass die hinterbliebene Partnerin/der hinterbliebene Partner mindestens 45 Jahre alt sein oder für gemeinsame Kinder sorgen muss, damit ein Leistungsanspruch besteht.
- Reichen Sie uns das Formular «Unterstützungsvertrag » zu Lebzeiten beider Konkubinatspartner ein. Im Fall einer Trennung können Sie den Unterstützungsvertrag jederzeit löschen lassen.
- Leben Sie im Konkubinat und haben Sie Kinder? Dann empfehlen wir Ihnen eine individuelle Prüfung der Situation mit Ihrem Vorsorgespezialisten.