Vorsorgereglement 2025, 13. Fassung
Per 1. Januar 2025 sind verschiedene Änderungen unseres Vorsorgereglements in Kraft getreten. Die eingeflossenen Anpassungen finden Sie in einer Übersicht direkt unter dem Reglement aufgeführt.
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Reglementsänderungen per 1. Januar 2025
Am 1. Januar 2025 treten weitere wichtige Änderungen im sgpk-Vorsorgereglement in Kraft. Alleinstehende Altersrentnerinnen und Altersrentner, die kurz nach ihrer Pensionierung versterben, hinterlassen ihren Erbinnen und Erben neu ein Todesfallkapital. Für Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner erhöht sich die Flexibilität durch die Einführung einer Kapital- und Todesfallleistung. Bei den Hinterlassenenleistungen führen wir bei Erwerbstätigkeit nach dem Rentenalter und im Rentenaufschub die Kapitaloption ein.
Todesfallkapital für Altersrentnerinnen und Altersrentner
Bisher wurde beim Tod einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners kein Todesfallkapital ausgerichtet, wenn keine Ehegattinnenrente / Ehegattenrente beansprucht wurde. Unabhängig davon, wie lange bereits eine Altersrente ausgerichtet wurde, verblieb das Sparguthaben der alleinstehenden Rentnerin oder des alleinstehenden Rentners in der Pensionskasse.
Neu wird ein Todesfallkapital für Altersrentnerinnen und Altersrentner eingeführt, wovon deren Hinterbliebene profitieren. Es beträgt 500 Prozent der jährlichen Altersrente, abzüglich der bereits ausbezahlten Altersrenten. Im Formular «Ausgestaltung der reglementarischen Begünstigtenordnung» kann die Begünstigung innerhalb der Anspruchsgruppen definiert werden.
Hier gehts zum Formular «Ausgestaltung der reglementarischen Begünstigtenordnung»
Aufgeschobener Rentenbezug: Verkürzung der Kündigungsfrist
Artikel 45
Ein Rentenbezug kann um bis zu zwei Jahre aufgeschoben werden, jedoch höchstens bis zum Alter von 65 Jahren. Das Sparguthaben in der Pensionskasse wird in dieser Zeit weiterhin verzinst, allerdings entfallen die Beiträge von Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer. Diese Option wird entweder in der Hoffnung gewählt, eine Verzinsung über dem BVG-Zinssatz zu erzielen, oder dann, wenn die dreijährige Sperrfrist für den Kapitalbezug abgewartet werden muss (siehe Art. 45 Abs. 3). Bisher konnte dieser Aufschub mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Neu beträgt die Kündigungsfrist nur noch einen Monat.
Kapital- und Todesfallleistung für Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner
Artikel 40 und 63 sowie 48 und 54
Versicherte können ihr Sparguthaben zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung vollumfänglich als Kapital beziehen. Bisher war diese Kapitalleistung für Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner nicht möglich, vielmehr wurde die Invalidenrente mit Erreichen des Referenzalters(65 Jahre) durch die Altersrente abgelöst. Neu ist es ab diesem Zeitpunkt auch für Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner mit einer temporären Invalidenrente möglich, ihr Sparguthaben in der Pensionskasse als Kapitalleistung anstelle einer Rente zu beziehen. Analog zum Todesfallkapital für aktive Versicherte besteht nun auch für Hinterlassene von Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentnern mit einer temporären Invalidenrente ein Anspruch auf eine Todesfallleistung, sofern keine Ehegattinnenrente / Ehegattenrente ausgerichtet wird.
Kapitaloption anstelle Ehegattinnenrente / Ehegattenrente bei Erwerbstätigkeit nach Rentenalter und im Rentenaufschub
Gemäss Artikel 46 des sgpk-Vorsorgereglements kann eine versicherte Person, die das Rentenalter (65) erreicht, verlangen, dass die Altersvorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird. Falls die versicherte Person während dieser Zeit verstirbt, richten sich die Hinterlassenenleistungen bisher nach den Bestimmungen für eine verstorbene Altersrentnerin / einen verstorbenen Altersrentner. Das heisst, dass die Witwe / der Witwer eine Hinterlassenenrente erhält. Neu besteht die Möglichkeit für Ehepartnerinnen und Ehepartner anstelle der Hinterlassenenrente die Kapitalleistung zu wählen. Dasselbe gilt für Ehegattinnen und Ehegatten, deren Partnerin bzw. Partner im Rentenaufschub verstirbt.