Vorsorgereglement 2024, 12. Fassung

Per 1. Januar 2024 sind verschiedene Änderungen unseres Vorsorgereglements in Kraft getreten. Die eingeflossenen Anpassungen finden Sie in einer Übersicht direkt unter dem Reglement aufgeführt.

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Reglementsänderungen per 1. Januar 2024

Flexibilisierung der Leistungen für Witwen/Witwer* von verstorbenen sgpk-Versicherten mit neu drei Optionen

Bislang haben Witwen/Witwer* von sgpk-Versicherten in deren Todesfall und bei Erfüllung der erforderlichen Kriterien eine lebenslängliche Hinterlassenenrente der sgpk erhalten. Ab dem kommenden Jahr stehen ihnen neu gleich drei Varianten zum Bezug der Hinterlassenenleistungen zur Wahl:


Variante 1: Temporäre Hinterlassenenrente
Bei dieser Variante erhalten Witwen / Witwer* von sgpk-Versicherten eine vorübergehende Hinterlassenenrente in der Höhe von 40 Prozent des versicherten Jahreslohnes des / der verstorbenen sgpk-Versicherten. Diese Regelung löst die bisher gemäss Ziffer 50a geltende lebenslange durch eine temporäre Hinterlassenenrente ab. Temporär ist sie deshalb, weil die Hinterlassenenrente künftig nur noch bis zum Zeitpunkt geleistet wird, an dem der / die verstorbene sgpk-Versicherte 65 Jahre alt geworden wäre. Ab dann wird die Hinterlassenenrente durch eine Altershinterlassenenrente abgelöst. Sie beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, welche die / der verstorbene sgpk-Versicherte ab dem 65. Altersjahr erhalten hätte.

Während der Bezugsdauer der temporären Hinterlassenenrente erhöht sich das Sparguthaben der / des verstorbenen sgpk-Versicherten weiterhin im Umfang der reglementarischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebersparbeiträge gemäss Sparplan «Standard». Die Finanzierung dieser Beiträge erfolgt durch die sgpk. Zum Zeitpunkt, an dem die / der verstorbene sgpk-Versicherte 65 Jahre alt geworden wäre, werden die weiterführenden Hinterlassenenleistungen auf Basis des dann vorhandenen Sparguthabens berechnet.

Variante 2: Rückgewähr der freiwilligen Einkäufe und temporäre Hinterlassenenrente
Ziffer 48a: Rückzahlung von Einlagen
Alle getätigten Einkäufe des / der verstorbenen Versicherten in ihre / seine Pensionskasse bei der sgpk werden in diesem Fall an die Witwe / den Witwer* zurückvergütet. Das Vorgehen mit dem danach in der Pensionskasse verbliebenen Sparguthaben entspricht demjenigen der Variante 1: Bis zum Zeitpunkt, an dem die / der verstorbene sgpk-Versicherte das 65. Altersjahr erreicht hätte, wird eine temporäre Hinterlassenenrente ausbezahlt. Anschliessend wird sie durch eine Altershinterlassenenrente abgelöst.

Variante 3: Vollkapitalbezug
Ziffer 48 b: Kapitalleistung anstelle der Ehegattinnenrente / Ehegattenrente
Bei dieser Variante kann die Witwe / der Witwer* auf Wunsch das ganze Sparguthaben in der Pensionskasse der / des verstorbenen sgpk-Versicherten beziehen. Zudem wird der Barwert der Hinterlassenenrente bis zum Erreichen des 65. Altersjahrs der / des verstorbenen Versicherten berechnet und zusätzlich zum Sparguthaben ausbezahlt. Die Ansprüche der Witwe / des Witwers* gegenüber der sgpk sind damit abgegolten.

Streichung der Alterskinderrente

Ziffer 47: Alterskinderrente
Die Alterskinderrente wird aus dem sgpk-Reglement gestrichen. Dies aufgrund eines Marktvergleichs und der Tatsache, dass die Anspruchsbedingungen nur selten erfüllt sind. Die gesetzlichen BVG-Mindestleistungen bleiben selbstverständlich unverändert jederzeit erfüllt.

Erweiterung bei der Zusammensetzung des Sparguthabens

Ziffer 22f: Bestandteile
Im Zuge des bereits vorgestellten Zusatzsparplans für die vorzeitige Pensionierung (siehe «Information für Versicherte» vom Februar 2023) haben wir die Zusammensetzung des Sparguthabens im sgpk-Vorsorgereglement präzisiert respektive die bisherige Praxis ausformuliert.

Weitere Anpassungen des Reglements per 1.1.2024 aufgrund der AHV-Reform (AHV 21)

Maximaler Einkauf bei Teilpensionierung
Ziffer 21 Abs. 1
Vorgängig bezogene Altersleistungen werden bei der Berechnung des maximalen Einkaufsbetrags angerechnet (vorher: gesetzlich und reglementarisch nicht geregelt)

Sparen nach dem 65. Altersjahr
Ziffer 22 Bst. a
Das Sparguthaben wird neu bis zum Zeitpunkt des Bezugs der Altersleistung aufgebaut (vorher: bis zum Erreichen des Rentenalters)

Teilpensionierung in maximal drei Schritten
Ziffer42 Abs. 2
Bei einer Teilpensionierung ist nur noch ein erster Schritt von mindestens 20 Prozent gesetzlich vorgeschrieben, zudem kann eine Teilpensionierung neu in maximal drei Schritten erfolgen (vorher: gesetzlich nicht geregelt, bei der sgpk waren allerdings bereits drei Teilpensionierungsschritte möglich, jedoch alle mit mindestens 20 Prozent).






Anpassung an die Formulierung der AHV-Reform
Ziffer 44 Abs. 1 und 2
Die Bezeichnung «ordentliches Rentenalter» (65 Jahre) wurde neu in «Referenzalter» geändert.



Aufschub ohne Beiträge und Präzisierung Risikoleistungen ab 65
Ziffer 46 Abs. 2 und 3
Versicherte können nach Erreichen des Referenzalters eine beitragsfreie Weiterführung der Altersvorsorge verlangen. Ab Erreichen des Referenzalters werden zudem keine Risikoleistungen mehr erbracht (vorher: gesetzlich und reglementarisch nicht vorgesehen).



Übergangsbestimmungen AHV-Revision
Ziffer 79 Best. b
Trotz der Anhebung des AHV-Referenzalters bleibt die Laufzeit von laufenden AHV-Übergangsrenten unverändert.



Zusatzsparplan Vorfinanzierung der Überbrückungsrente



Anhang 8
Anpassung der Zahlentabelle an die Übergangsbestimmungen der AHV-Revision.




* Bitte beachten Sie, dass verheiratete Paare und solche mit eingetragener Partnerschaft einander rechtlich gleichgestellt sind. Für Paare ohne Trauschein oder Eintrag ihrer Partnerschaft ist ein Unterstützungsvertrag notwendig, wenn dieselben Ansprüche gelten sollen. Hier gehts zum Unterstützungsvertrag: www.sgpk.ch/Unterstuetzungsvertrag

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