Vorsorgereglement 2026, 14. Fassung
Per 1. Januar 2026 treten verschiedene Änderungen unseres Vorsorgereglements in Kraft. Die eingeflossenen Anpassungen finden Sie in einer Übersicht direkt unter dem Reglement aufgeführt.
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Reglementsänderungen per 1. Januar 2026
Neue Struktur: Artikel und Bestimmungen statt Ziffern
Präzisierung bei der Meldung des massgebenden Jahreslohns durch die Arbeitgebenden
Artikel 9
Unterjährige Anpassungen des massgebenden Jahreslohns von mehr als fünf Prozent müssen neu zwingend durch die Arbeitgebenden an uns gemeldet werden, spätestens mit der letzten Lohnmeldung des laufenden Jahres. Lohnanpassungen unter fünf Prozent können weiterhin freiwillig gemeldet werden. Mit dieser Neuerung erfolgt unsere Berechnung der Beiträge und Ihrer Leistungen auf möglichst aktuellen Grundlagen.
Weiterversicherung der gesamten beruflichen Vorsorge bei Pensumsreduktion im Alter
Artikel 12
Aktiv Versicherte, deren Jahreslohn sich nach Vollendung des 58. Altersjahres um höchstens 50 Prozent reduziert, können die Weiterversicherung neu auf die gesamte berufliche Vorsorge ausdehnen – also nicht nur auf die Alters-, sondern neu auch auf die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen. Diese Erweiterung bietet eine umfassende Absicherung, gerade bei der Reduktion des Arbeitspensums im Alter.
Einschränkung bei Einkäufen bei aufgeschobenem Bezug der Altersleistung
Aktiv Versicherte, die den Bezug der Altersleistung um maximal zwei Jahre aufschieben, können neu keine Einkäufe mehr tätigen.
Flexiblere Optionen bei Austritt ab dem 58. Altersjahr
Bei einem Austritt ab dem 58. Altersjahr besteht neu eine Wahlmöglichkeit: Entweder beziehen Sie die Altersleistung und verlangen somit die vorzeitige Pensionierung, oder Ihre Austrittsleistung wird auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Diese Neuerung schafft mehr Flexibilität und ermöglicht es Ihnen, die berufliche Vorsorge individuell auf Ihre Lebenssituation abzustimmen.
Aufgeschobene Pensionierung: Beiträge der Arbeitgebenden können entfallen oder höher ausfallen
Aktiv Versicherte, die nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeiten, können ihre Pensionierung bei einer Weiterbeschäftigung maximal bis zum 70. Altersjahr hinausschieben. Neu hat Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, im Anschlussvertrag entweder auf weitere Sparbeiträge zu verzichten oder höhere Sparbeiträge zu vereinbaren als im sgpk-Vorsorgereglement vorgesehen.
Abfindung bei Wiederverheiratung
Heiratet eine verwitwete Person erneut, endet die Ausrichtung einer Witwen- oder Witwerrente. Neu wird eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrags der bisherigen Witwen- oder Witwerrente ausgerichtet.
Gleichstellung bei Lebenspartnerschaft mit getrenntem Wohnsitz
Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit getrenntem Wohnsitz können neu einen Unterstützungsvertrag einreichen. Fünf Jahre nach Eingang des Formulars bei uns gelten die gleichen Ansprüche wie bei einem gemeinsamen Wohnsitz.
Ein Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente besteht, wenn keine Rentenleistungen aus der 1. oder 2. Säule (z. B. AHV oder Pensionskassenrente) bezogen werden. Zudem wird die Regelung zu Kindern präzisiert: Früher genügte es, für ein oder mehrere Kinder aufzukommen, neu werden gemeinsame Kinder vorausgesetzt.
Kürzung des Barwerts im Fall einer Kapitalleistung bei Todesfall
Wird im Todesfall einer aktiv versicherten Person eine Kapitalleistung anstelle einer Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente gewählt, wird der Barwert der Hinterlassenenleistung entsprechend allfälliger Rentenkürzungen reduziert.
Gleichstellung der Begünstigten
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausgerichtet. Neu sind Witwen, Witwer, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner sowie waisenrentenberechtigte Kinder gleichgestellt und teilen sich ein allfälliges Todesfallkapital.
Von dieser reglementarischen Begünstigungsordnung kann mit dem Formular «Individuelle Begünstigungserklärung» abgewichen werden. Es muss zu Lebzeiten der aktiv versicherten oder rentenbeziehenden Person bei uns eingereicht worden sein.
Keine Koordination nach Alterspensionierung
Ab dem Referenzalter erfolgt keine Kürzung der Altersleistung mehr – auch dann nicht, wenn gleichzeitig Leistungen anderer Sozialversicherungen ausgerichtet werden.
Klare Reihenfolge der Mittelverwendung bei Scheidung oder Wohneigentum
Bei einer Scheidung oder einem Vorbezug für Wohneigentum erfolgt die Mittelverwendung neu in einer klar definierten Reihenfolge: zuerst aus dem Guthaben des Zusatzplans vorzeitige Pensionierung, danach aus dem Sparguthaben Zusatz und zuletzt aus dem Sparguthaben Basis.
Aufgehobener Artikel: Einzelanschluss
Die bisher vorgesehene Möglichkeit des Einzelanschlusses wird aufgehoben, da sie in der Praxis nicht angewendet wurde.
Aufgehobener Artikel: Überbrückungsrente bei Invalidität
Die bisherige Überbrückungsrente bei Invalidität entfällt.