Sicherheit auch ohne Trauschein

Finanzielle Absicherung für Paare im Konkubinat

Sie möchten sicherstellen, dass Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner im Fall Ihres Todes von den Leistungen Ihrer Pensionskasse profitieren kann? Hier erfahren Sie, welche Vorkehrungen Sie schon heute treffen sollten.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerin/Ihren Lebenspartner im Fall Ihres Todes zu begünstigen (Hinterlassenenleistungen). Damit wir Leistungen ausrichten dürfen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • zum Zeitpunkt Ihres Todes hat Ihre Lebensgemeinschaft während mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt ununterbrochen bestanden, und
  • weder Sie noch Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner waren während der letzten fünf Jahre der Lebensgemeinschaft bis zum Zeitpunkt Ihres Todes verheiratet oder führten eine eingetragene Partnerschaft und
  • Sie sind nicht mit Ihrer Lebenspartnerin/Ihrem Lebenspartner verwandt und
  • Sie und Ihr Lebenspartner/Ihre Lebenspartner haben zu Lebzeiten beider die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von uns dafür vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und uns zugestellt.
Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die anspruchsberechtigte hinterlassene Person muss für den Unterhalt von einem oder mehr Kindern aufkommen (fünfjähriger gemeinsamer Wohnsitz nicht notwendig) oder
  • sie hat das 45. Altersjahr zurückgelegt und der Unterstützungsvertrag liegt der sgpk vor.
Wir sind gerne für Sie da
Haben Sie Fragen, benötigen Sie weitere Informationen oder möchten Sie ganz einfach wissen, mit wem Sie es zu tun haben?