Ihre Pensionskasse bei der sgpk im Überblick

Sie möchten sich rasch und unkompliziert einen Überblick über Ihre berufliche Vorsorge bei der sgpk machen? Hier finden Sie die wesentlichen Grundlagen kurz und knapp zusammengefasst.

Eintritt in die sgpk

Sie sind in unserer Pensionskasse versichert, wenn:

  • Ihre neue Arbeitgeberin oder Ihr neuer Arbeitgeber bei uns angeschlossen ist,
  • Ihr Anstellungsverhältnis länger als drei Monate dauert,
  • Ihr massgebender Jahreslohn den reglementarischen Mindestlohn von 15‘120 Franken (Stand 2026) übersteigt, und
  • Sie das 17. Altersjahr vollendet haben.

Nach der Anmeldung durch Ihre neue Arbeitgeberin oder Ihren neuen Arbeitgeber erhalten Sie von uns die Eintrittsunterlagen zugestellt. Ihr Eintritt erfolgt digital im sgpk-Versichertenportal. Dort stehen Ihnen anschliessend diverse Simulationsmöglichkeiten zur Verfügung. 

Wenn Sie zuvor bei einer anderen Pensionskasse versichert waren und dort bereits Sparbeiträge geleistet haben, haben Sie Anspruch auf eine Austrittsleistung. Bitte beachten Sie, dass diese Austrittsleistung sowie allfällige weitere Guthaben aus Freizügigkeitseinrichtungen der 2. Säule an uns überwiesen werden müssen.


Das sollten Sie beim Eintritt in unsere Pensionskasse ebenfalls beachten


  • Nutzen Sie das sgpk-Versichertenportal für die Prüfung, Optimierung und Planung Ihrer beruflichen Vorsorge. Unter www.sgpk.ch/Versichertenportal erfahren Sie, welche Funktionen Ihnen die digitale Plattform bietet und wie Sie sich registrieren können.
  • Sie können über die Höhe der Beiträge mitbestimmen, die Sie monatlich in Ihre Pensionskasse einzahlen möchten. Hierfür stehen Ihnen drei Sparpläne zur Auswahl. Im Menü «Sparpläne» finden Sie alles Wissenswerte dazu.
  • Leben Sie in einer Lebenspartnerschaft und möchten Sie, dass Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner im Fall Ihres Todes von den Leistungen Ihrer beruflichen Vorsorge profitieren kann? Informieren Sie sich im Reiter «Lebenspartnerschaft» sowie in unserem Blogbeitrag zum Unterstützungsvertrag, was zu tun ist.

Beiträge an die sgpk

Im Rahmen Ihrer beruflichen Vorsorge bei unserer Pensionskasse leisten Sie Sparbeiträge, Risikobeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge:

  • Mit dem Sparbeitrag sparen Sie für die Zeit nach der Pensionierung. Sie können die Höhe Ihres monatlichen Sparbeitrags mitbestimmen. Dafür stehen Ihnen drei verschiedene Sparpläne zur Auswahl: Standard, Plus und Minus.
  • Der Risikobeitrag dient der Finanzierung von Leistungen bei Invalidität und Todesfall. Er wird ab dem 18. Altersjahr erhoben und beträgt zunächst 1.5 Prozent, ab dem 25. Altersjahr liegt er bei 2 Prozent.
  • Der Verwaltungskostenbeitrag deckt unsere Kosten für die Durchführung der beruflichen Vorsorge ab, etwa die Administration, die Kontoführung, die Beratung unserer Versicherten oder die Prüfungsaufsicht. Unser Verwaltungskostenbeitrag beträgt seit dem 1. Januar 2023 0.25 Prozent. Dank unserer effizienten Prozesse zählen wir damit im schweizweiten Vergleich seit Jahren zu den kostengünstigsten Pensionskassen.

    Sparpläne

    Einkauf in Ihre Pensionskasse

    Mit einem Einkauf in Ihre Pensionskasse stärken Sie Ihre finanzielle Vorsorgesituation: Ihr Sparguthaben in der Pensionskasse wächst, und Ihre Altersleistungen (Altersrente oder Kapitalleistung) erhöhen sich. Zudem sind Einkäufe in die Pensionskasse steuerlich begünstigt.

    Für die Abwicklung eines Einkaufs benötigen wir verschiedene Angaben von Ihnen. Das Vorgehen unterscheidet sich je nachdem, ob Sie bereits einen Einkauf getätigt haben oder nicht. Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie hier. 

    Bei Fragen oder für weitere Informationen steht Ihnen unsere Kundenberatung gerne zur Verfügung (Telefon +41 58 228 77 55, Bitte Javascript aktivieren!). Damit Ihr Einkauf fristgerecht bis Ende Jahr verarbeitet werden kann, bitten wir Sie, diesen bis spätestens Ende November des gewünschten Jahres auszulösen. Vielen Dank.

    Gut zu wissen

    • Falls Sie im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) einen Vorbezug getätigt haben, ist ein Einkauf erst nach der vollständigen Rückzahlung dieses Betrags möglich.
    • Planen Sie, Ihr Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapitalleistung zu beziehen? Dann sind Einkäufe bis spätestens drei Jahre vor Ihrer Pensionierung zulässig.


    Simulieren Sie im sgpk-Versichertenportal die Auswirkungen eines Einkaufs auf Ihre finanzielle Vorsorgesituation anhand Ihrer persönlichen Ausgangslage (Startseite «Simulationen/Mutationen», Rubrik «Einkauf»).

    Kapitalleistung

    Als aktiv versicherte Person haben Sie die Möglichkeit, Ihr Sparguthaben bei Ihrer Pensionierung ganz oder teilweise als Kapitalleistung zu beziehen.

    Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung für eine Kapitalleistung schriftlich erfolgen und spätestens einen Monat vor Ihrer Pensionierung bei uns eingehen muss.

    Bei einem teilweisen Bezug einer Kapitalleistung ist ausserdem zu beachten, dass die Altersrente und die mitversicherten Renten im gleichen Verhältnis gekürzt werden. Ebenso erlöschen die übrigen Ansprüche auf weitere Leistungen gegenüber unserer Pensionskasse im entsprechenden Umfang.

    Steuerrechtlicher Hinweis
    Bitte beachten Sie, dass ein Bezug einer Kapitalleistung innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf steuerliche Auswirkungen haben kann (z. B. Aberkennung des Einkommensabzugs für das Einkaufsjahr).

    Vorsicht vor Online-Anlagebetrug
    In letzter Zeit häufen sich Berichte über Personen, die Opfer von Online-Anlagebetrug geworden sind. Betrügerinnen und Betrüger werben mit unrealistischen Gewinnversprechen, häufig über Werbebanner im Internet oder per E-Mail. Sie behaupten, keine Kosten oder Gebühren zu erheben, und zeigen verlockende Renditen. Bleiben Sie wachsam und prüfen Sie sorgfältig, wem Sie Ihr Vermögen anvertrauen. Wenn Sie sich mit einer Kapitalleistung und der Anlage Ihres Sparguthabens befassen, empfehlen wir Ihnen, die Broschüre der Schweizerischen Kriminalprävention (SKP) und der Polizei zu studieren. Sie enthält wertvolle Hinweise, wie Sie sich vor Anlagebetrug schützen können.
    Sensibilisierungsbroschüre herunterladen

    Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF)

    Sie können Ihr Sparguthaben für die Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum einsetzen. Hierfür haben Sie zwei Möglichkeiten:



    1. Beim Vorbezug nehmen Sie Sparguthaben (Mindestbetrag 20'000 Franken) aus Ihrer Pensionskasse heraus. Dieses Geld können Sie für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum oder die Rückzahlung von Hypotheken einsetzen. Ausserdem können Sie damit Anteilscheine an Wohnbaugenossenschaften erwerben oder werterhaltende sowie wertvermehrende Investitionen finanzieren. 
    2. Bei der Verpfändung dient Ihr Sparguthaben als Sicherheit für das finanzierende Institut Ihres Eigenheims. Im Gegenzug erhalten Sie zusätzliches Hypothekardarlehen. Bei der Verpfändung setzen Sie mit dem Finanzinstitut einen Pfandvertrag auf. Die Verpfändung wird bei uns registriert.

    Im sgpk-Versichertenportal können Sie jederzeit Ihren WEF-Maximalbetrag einsehen und simulieren, wie sich ein Vorbezug auf Ihre Vorsorgesituation auswirkt (Startseite «Simulationen/Mutationen», Rubrik «Wohneigentumsförderung (WEF)»).

    Gebühren

    Für die Wohneigentumsförderung erheben wir eine Gebühr

    • von 300 Franken für den WEF-Vorbezug und 
    • 200 Franken für die WEF-Verpfändung (siehe sgpk-Gebührenreglement).

    Steuerrechtlicher Hinweis

    Wird ein Vorbezug innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf getätigt, kann das steuerliche Auswirkungen haben (z. B. Aberkennung des Einkommensabzuges im Einkaufsjahr).

    Teilzeitarbeit

    Bitte denken Sie bei einer Reduktion Ihres Arbeitspensums auch an Ihre berufliche Vorsorge:

    • Die in der Regel damit verbundene Reduktion des versicherten Lohns wirkt sich auf Ihre Beiträge in die Pensionskasse und damit auf Ihr Sparguthaben fürs Alter aus.
    • Auch die Risikoleistungen, auf die Sie sowie Ihre nächsten Angehörigen im Fall einer Invalidität oder eines Todesfalls Anspruch haben, fallen mit dem tieferen versicherten Lohn geringer aus.

    Prüfen Sie im sgpk-Versichertenportal die Auswirkungen einer Lohnänderung auf Ihre finanzielle Vorsorgesituation per Mausklick (Startseite «Simulationen/Mutationen», Rubrik «Lohnänderung»).

    Unbezahlter Urlaub

    Es gibt viele gute Gründe, warum erwerbstätige Personen im Lauf ihrer Karriere eine Auszeit nehmen. Bitte beachten Sie, dass ein Arbeitsunterbruch Auswirkungen auf Ihre berufliche Vorsorge hat

    • Während eines unbezahlten Urlaubs werden die monatlichen Sparbeiträge in Ihre Pensionskasse ausgesetzt, sowohl Ihre eigenen als auch diejenigen Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers.
    • Ihr bereits aufgebautes Sparguthaben wird während Ihrer Abwesenheit durch uns beitragsfrei weitergeführt und verzinst.
    • Die Risikoversicherung gegen die Folgen einer Invalidität oder im Todesfall können Sie während Ihrer Abwesenheit weiterführen, maximal während 24 Monaten. Alternativ besteht die Möglichkeit, auf die Risikoversicherung zu verzichten. Bitte informieren Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber schriftlich darüber. Ihr Versicherungsschutz endet nach einem Monat.

    Die Meldung eines unbezahlten Urlaubs an uns erfolgt durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.

    Lebenspartnerschaft

    Sie haben die Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner im Fall Ihres Todes zu begünstigen (Hinterlassenenleistungen). Damit wir Leistungen ausrichten können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie und Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner haben sich bereit erklärt, einander während der Dauer der Beziehung zu unterstützen und uns hierfür einen Unterstützungsvertrag zugestellt.
    • Zum Zeitpunkt Ihres Todes hat Ihre Lebenspartnerschaft während mindestens fünf Jahren ununterbrochen bestanden, oder Sie sorgen für mindestens ein gemeinsames Kind.
    • Weder Sie noch Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner waren während der letzten fünf Jahre der Lebenspartnerschaft bis zum Zeitpunkt Ihres Todes verheiratet, noch sind Sie miteinander verwandt.
    • Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner ist zum Zeitpunkt Ihres Todes mindestens 45 Jahre alt.

    Heirat

    Herzlichen Glückwunsch zur Hochzeit! Dieser besondere Tag ist der Beginn eines neuen Lebensabschnitts.

    Auch in Bezug auf Ihre berufliche Vorsorge gibt es einige Änderungen aufgrund Ihrer Heirat:

    • Das Sparguthaben, das Sie während der Dauer Ihrer Ehe in Ihrer Pensionskasse aufbauen, gehört hälftig Ihnen beiden. Dasselbe gilt natürlich auch für Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten.
    • Das bis zum Zeitpunkt der Heirat vorhandene Sparguthaben wird festgehalten, es wird bei einer späteren Scheidung nicht geteilt.
    • Im Fall Ihres Todes hat Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung.
    Die Meldung Ihrer Heirat an uns erfolgt durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.

    Scheidung

    Bei einer Scheidung gilt der Grundsatz, dass Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte Anspruch auf die Hälfte Ihrer während der Ehe aufgebauten Austrittsleistung hat. Umgekehrt gilt dasselbe. Das Scheidungsgericht legt im Urteil fest, wie die Austrittsleistung oder – bei laufenden Renten – die Rente geteilt wird.

    Im Scheidungsurteil werden wir als Ihre Vorsorgeeinrichtung angewiesen, die Austrittsleistung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der anspruchsberechtigten Person zu überweisen. Durch die Auszahlung reduziert sich Ihr Sparguthaben und die damit verbundenen Leistungen werden entsprechend tiefer

    Nach der Übertragung eines Vorsorgeausgleichs ist ein Wiedereinkauf bis zur Höhe der übetragenen Austrittsleistung grundsätzlich möglich. Ein Wiedereinkauf ist nicht möglich, wenn bei einer Invalidenrentnerin oder einem Invalidenrentner ein Teil der hypothetischen Austrittsleistung übertragen wurde.

    Beziehen Sie bereits eine Altersrente und wird Ihrer geschiedenen Ehegattin oder Ihrem geschiedenen Ehegatten ein Rentenanteil zugesprochen, wird Ihre laufende Altersrente um diesen Anteil gekürzt.

    Für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gelten dieselben Bestimmungen.

    Das Sparguthaben Zusatz wird anteilmässig gleich behandelt wie das Sparguthaben Basis.

    (Vorzeitige) Pensionierung

    Die ordentliche Pensionierung erfolgt für Frauen und Männer mit Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren.

    Eine vorzeitige Pensionierung oder eine vorzeitige Teilpensionierung mit einer gekürzten Altersrente ist bei uns bereits ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich.

    Ihr Sparguthaben können Sie entweder als Altersrente, als Kapitalleistung oder in einer Kombination aus beiden Varianten beziehen.




    Auf Ihrem Vorsorgeausweis finden Sie die Angaben zu Ihrer ordentlichen Pensionierung sowie zu Ihren anwartschaftlichen jährlichen Altersleistungen.

    Invalidität

    Wenn Sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei uns versichert waren, haben Sie Anspruch auf eine Invalidenleistung. Wir stellen die Invalidität auf der Grundlage der Verfügung der Invalidenversicherung (IV) fest, sofern sie sich auf die versicherte Erwerbstätigkeit bezieht und nicht als unhaltbar erscheint.

    Der Anspruch auf eine Invalidenleistung beginnt analog der Regelung der IV, frühestens jedoch nach dem Anspruch auf Lohnfortzahlung oder eine Lohnersatzleistung.

    Bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent und mehr beträgt die Invalidenrente 55 Prozent des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohns. Die Höhe der Invalidenrente ist unabhängig vom vorhandenen Sparguthaben und von der Beitragsdauer.

    Die Invalidenrente wird bis zum Referenzalter ausgerichtet. Ab diesem Zeitpunkt wird sie durch die Altersrente abgelöst. Die Altersrente wird anhand des im Referenzalter vorhandenen Sparguthabens berechnet.

    Todesfall

    Im Fall Ihres Todes hat Ihre Ehegattin
    oder Ihr Ehegatte Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung, wenn sie oder er:
    • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss, oder
    • das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

    Erfüllt die hinterlassene Person keine dieser Voraussetzungen, besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Betrags der jährlichen Witwen- oder Witwerrente.

    Sind die Voraussetzungen erfüllt, so kann die hinterlassenen Person für den Bezug der Hinterlassenenleistung zwischen folgenden Varianten wählen:
    • Witwen- oder Witwerrente
    • Kapitalleistung
    • Rückgewähr der freiwilligen Einkäufe
    Auch Kinder haben Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung. Eine Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs ausgerichtet, längstens bis zum 25. Altersjahr, sofern sich die Kinder noch in Ausbildung befinden, erwerbsunfähig oder zu höchstens 30 Prozent erwerbfähig sind.

    Detaillierte Informationen zu den Hinterlassenenleistungen finden Sie im entsprechenden Merkblatt sowie in den Bestimmungen zum Unterstützungsvertrag.

    Wichtig: Damit Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit einem gültigen Unterstützungsvertrag verheirateten Personen gleichgestellt sind, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Die Details dazu finden Sie im Reiter «Lebenspartnerschaft».

    Weiterversicherung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber

    Haben Sie das 55. Altersjahr vollendet und wurde Ihr bei uns versichertes Arbeitsverhältnis durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber aufgelöst? In diesem Fall können Sie die Weiterversicherung verlangen.

    Die Weiterversicherung muss spätestens 30 Tage nach Ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch Sie geltend gemacht werden. Hierfür benötigen wir das Formular «Weiterversicherung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber» sowie eine Kopie der Kündigung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers. Alternativ kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber bestätigen, dass sie oder er das Arbeitsverhältnis auch ohne Ihre Kündigung bzw. auch ohne eine Aufhebungsvereinbarung aufgelöst hätte.

    Im Übrigen gelten die Bestimmungen des erwähnten Formulars.

    Zusatzversicherung

    Lohnbestandteile, die den maximal versicherbaren Lohn Basis übersteigen, das heisst die 12-fache maximale einfache AHV-Altersrente, werden als versicherter Lohn Zusatz geführt und dem Sparguthaben Zusatz gutgeschrieben.

    Für diesen Lohnanteil erheben wir Sparbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge gemäss sgpk-Vorsorgereglement.

    Bei Tod, Invalidität oder Alter entsprechen die Leistungen dem vorhandenen Sparguthaben Zusatz.

    Austritt aus der sgpk

    Sie treten aus unserer Pensionskasse aus, wenn Sie

    • Ihr Anstellungsverhältnis gekündigt haben und Ihre neue Arbeitgeberin oder Ihr neuer Arbeitgeber nicht bei unserer Pensionskasse angeschlossen ist, oder
    • Ihr Einkommen unter dem reglementarischen Mindestlohn von 15'120 Franken (Stand 2026) liegt.

    In diesen Fällen haben Sie Anspruch auf eine Austrittsleistung.

    Die Meldung Ihres Austritts erfolgt durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber an uns. Anschliessend erhalten Sie die notwendigen Unterlagen von uns zugestellt. Im Austrittsformular teilen Sie uns unter anderem mit, an welche Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung Ihre Austrittsleistung überwiesen werden soll. Wenn wir innerhalb von sechs Monaten nach Ihrem Austritt keine entsprechende Meldung erhalten, überweisen wir Ihre Austrittsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung in Zürich.

    Wir sind gerne für Sie da
    Haben Sie Fragen, benötigen Sie weitere Informationen oder möchten Sie ganz einfach wissen, mit wem Sie es zu tun haben?