Ihre Pensionskasse bei der sgpk im Überblick
Sie möchten sich rasch und unkompliziert einen Überblick über Ihre berufliche Vorsorge bei der sgpk machen? Hier sind Sie goldrichtig. Sie finden die wesentlichen Grundlagen kurz und knapp zusammengefasst.
Eintritt in die sgpk
Sie werden in die sgpk aufgenommen, wenn
- Ihre neue Arbeitgeberin/Ihr neuer Arbeitgeber bei der sgpk angeschlossen ist,
- Ihr Anstellungsverhältnis länger als drei Monate dauert,
- Ihr Einkommen über dem reglementarischen Mindestlohn von 14‘700 Franken (Stand 2024) liegt, und
- Sie das 17. Altersjahr vollendet haben.
Nach der Anmeldung durch Ihre neue Arbeitgeberin/Ihren neuen Arbeitgeber, erhalten Sie von uns eine Aufnahmebestätigung sowie einen Versicherungsausweis zugestellt. Wenn Sie zuvor bei einer anderen Pensionskasse versichert waren und dort bereits Sparbeiträge geleistet haben, erhalten Sie eine Austrittsleistung ausbezahlt. Bitte beachten Sie, dass diese Austrittsleistung sowie allfällige weitere Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen der zweiten Säule in unsere Pensionskasse überwiesen werden müssen.
Daran gilt es bei Ihrem Eintritt in die sgpk sonst noch zu denken
- Nutzen Sie das sgpk-Versichertenportal für die Prüfung, Optimierung und Planung Ihrer beruflichen Vorsorge. Unter www.sgpk.ch/Versichertenportal erfahren Sie, welche Funktionen Ihnen die digitale Plattform für Ihre berufliche Vorsorge bietet und wie Sie sich registrieren können.
- Sie können über die Höhe der Beiträge, die Sie monatlich in Ihre Pensionskasse bei der sgpk einzahlen, mitbestimmen. Hierfür stehen Ihnen drei verschiedene Sparpläne zur Wahl. Im Menü «Sparpläne» finden Sie alles Wissenswerte dazu.
- Leben Sie im Konkubinat und möchten Sie Ihre Lebenspartnerin/Ihren Lebenspartner im Fall Ihres Todes von den Leistungen Ihrer beruflichen Vorsorge profitieren kann? Informieren Sie sich im Reiter «Lebenspartnerschaft» sowie in unserem Blogbeitrag zum Unterstützungsvertrag, was zu tun ist.
Beiträge an die sgpk
Im Rahmen Ihrer Versicherung bei unserer Pensionskasse fallen Sparbeiträge, Risikobeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge an:
- Mit dem Sparbeitrag sparen Sie für die Zeit nach der Pensionierung. Als Versicherte/Versicherter der sgpk haben Sie die Möglichkeit, die Höhe Ihres monatlichen Sparbeitrags mitzubestimmen. Hierfür stehen Ihnen drei verschiedene Sparpläne zur Auswahl: Sparplan Standard, Sparplan Plus und Sparplan Minus.
- Der Risikobeitrag dient der Finanzierung von eventuellen Invaliditäts- oder Todesfallleistungen. Er wird ab dem 18. Lebensjahr erhoben und beträgt zunächst 1.5 Prozent, ab dem 25. Lebensjahr liegt er bei 2 Prozent.
- Der Verwaltungskostenbeitrag deckt unsere Kosten für die Durchführung der
beruflichen Vorsorge ab, darunter fallen beispielsweise die Administration, die Kontoführung, die Beratung unserer Versicherten, die Prüfungsaufsicht etc. Unser Verwaltungskostenbeitrag beträgt seit dem 1. Januar 2023 0.25 Prozent. Dank unserer effizienten Prozesse zählen wir damit im schweizweiten Vergleich seit Jahren zu den kostengünstigsten Pensionskassen.
Sparpläne
Einkauf in Ihre Pensionskasse
Mit einem freiwilligen Einkauf in Ihre Pensionskasse, auch Einlage genannt, stärken Sie Ihre Vorsorgesituation: Ihr Sparguthaben in der Pensionskasse wächst, und Ihre Altersleistungen (Rente oder Kapital) verbessern sich. Zudem sind Einkäufe in die Pensionskasse steuerlich begünstigt.
Um einen Einkauf zu tätigen, benötigen wir verschiedene Angaben von Ihnen. Um den Ablauf für Sie möglichst einfach und effizient zu gestalten, empfehlen wir Ihnen, dies direkt über das Versichertenportal vorzunehmen. Bei Fragen dürfen sie sich jederzeit an unsere Kundenberatung wenden (Telefon +41 58 228 77 66, Bitte Javascript aktivieren!). Wir danken Ihnen, wenn Sie Ihrem Einkauf bis spätestens Ende November des gewünschten Jahres auslösen. Sie unterstützen uns damit bei der fristgerechten Verarbeitung bis Ende Jahr.
Gut zu wissen
Falls Sie Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) in Anspruch genommen haben, ist ein Einkauf erst nach deren Rückzahlung möglich. Sie haben geplant, Ihr Pensionskassenguthaben ganz oder teilweise als Kapitalleistung zu beziehen? Dann können Sie bis maximal drei Jahre vor Ihrer Pensionierung einkaufen.
Im sgpk-Versichertenportal können Sie die Auswirkungen eines Einkaufs auf Ihre finanzielle Vorsorgesituation per Mausklick anhand Ihrer persönlichen Ausgangslage simulieren (Startseite «Simulationen/Mutationen», Rubrik «Einkauf»).
Kapitalleistung
Als Versicherte/Versicherter der sgpk haben Sie die Möglichkeit, Ihr angespartes Sparguthaben in der Pensionskasse zum Zeitpunkt Ihrer Pensionierung teilweise oder vollumfänglich als Kapital zu beziehen.
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung dieser sogenannten Kapitalleistung in schriftlicher Form und spätestens einen Monat vor Ihrer Pensionierung bei uns eingehen muss.
Bei einem teilweisen Bezug der Kapitalleistung ist ausserdem zu beachten, dass die Altersrente und die mitversicherten Renten ebenfalls anteilmässig gekürzt werden. Im gleichen Ausmass erlöschen die übrigen Ansprüche auf weitere Leistungen gegenüber unserer Pensionskasse.
Steuerrechtlicher Hinweis
Bitte beachten Sie, dass es steuerliche Konsequenzen haben kann, wenn Sie innerhalb von drei Jahren nach einem freiwilligen Einkauf die Kapitalleistung beziehen (z. B. Aberkennung des Einkommensabzuges für das Einkaufsjahr).
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF)
Sie können Ihr Sparguthaben in Ihrer Pensionskasse für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum einsetzen. Hierfür haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Beim Vorbezug nehmen Sie Sparguthaben (Mindestbetrag 20'000 Franken) aus Ihrer Pensionskasse heraus. Dieses Geld können Sie für den Erwerb von Wohneigentum oder die Rückzahlung von Hypotheken einsetzen. Ausserdem können Sie damit Anteilscheine an Wohnbaugenossenschaften erwerben oder werterhaltende oder wertvermehrende Investitionen tätigen.
- Bei der Verpfändung dient Ihr Sparguthaben als Sicherheit für das finanzierende Institut Ihres Eigenheims, Sie erhalten im Gegenzug zusätzliches Hypothekardarlehen. Bei der Verpfändung setzen Sie mit der Bank einen Pfandvertrag auf, die Verpfändung wird bei uns registriert.
Rufen Sie im sgpk-Versichertenportal jederzeit den Stand Ihr WEF-Maximalbetrags ab und simulieren Sie, wie sich ein Vorbezug auf Ihre Vorsorgesituation auswirkt (Startseite «Simulationen/Mutationen», Rubrik «Wohneigentumsförderung (WEF)»).
Gebühren
Für die Wohneigentumsförderung erheben wir eine Gebühr von 300 Franken für den WEF-Vorbezug und 200 Franken für die WEF-Verpfändung (siehe sgpk-Gebührenreglement).
Steuerrechtlicher Hinweis
Wird ein Vorbezug innerhalb von drei Jahren nach einem freiwilligen Einkauf getätigt, kann das steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen (z. B. Aberkennung des Einkommensabzuges im Einkaufsjahr).
Teilzeitarbeit
Denken Sie bei einer Reduktion Ihres Arbeitspensums immer auch an Ihre berufliche Vorsorge:
- Die in der Regel damit verbundene Reduktion des versicherten Jahreslohns wirkt sich auf Ihre Beiträge in die Pensionskasse und damit auf Ihr Sparguthaben fürs Alter aus.
- Auch die Risikoleistungen, auf die Sie respektive Ihre nächsten Angehörigen im Fall einer Invalidität oder eines Todesfalls Anspruch haben, fallen mit dem tieferen versicherten Jahreslohn geringer aus.
Prüfen Sie im sgpk-Versichertenportal die Auswirkungen einer Lohnänderung auf Ihre finanzielle Vorsorgesituation per Mausklick (Startseite «Simulationen/Mutationen», Rubrik «Lohnänderung»).
Unbezahlter Urlaub
Es gibt viele gute Gründe, warum Erwerbstätige im Laufe ihrer Karriere eine Auszeit nehmen. Bitte beachten Sie dabei, dass ein Arbeitsunterbruch Auswirkungen auf Ihre berufliche Vorsorge hat:
- Während eines unbezahlten Urlaubs werden die monatlichen Sparbeiträge in Ihre berufliche Vorsorge ausgesetzt, sowohl diejenigen von Ihnen als auch diejenigen Ihrer Arbeitgeberin/Ihres Arbeitgebers.
- Ihr bereits angespartes Guthaben in Ihrer Pensionskasse wird durch uns während Ihrer Abwesenheit beitragsfrei weitergeführt und verzinst.
- Die Risikoversicherung Ihrer beruflichen Vorsorge, die Sie gegen die Folgen einer Invalidität oder im Todesfall schützt, können Sie während Ihrer Abwesenheit weiterführen, maximal für eine Dauer von 24 Monaten. Alternativ besteht die Möglichkeit, auf die Risikoversicherung verzichten. Bitte informieren Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber in schriftlicher Form darüber. Ihr Versicherungsschutz endet nach einem Monat.
Die Meldung eines unbezahlten Urlaubs an uns erfolgt durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.
Lebenspartnerschaft
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerin/Ihren Lebenspartner im Fall Ihres Todes zu begünstigen (Hinterlassenenleistungen). Damit wir Leistungen ausrichten dürfen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- zum Zeitpunkt Ihres Todes hat Ihre Lebensgemeinschaft während mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt ununterbrochen bestanden, und
- weder Sie noch Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner waren während der letzten fünf Jahre der Lebensgemeinschaft bis zum Zeitpunkt Ihres Todes verheiratet oder führten eine eingetragene Partnerschaft und
- Sie sind nicht mit Ihrer Lebenspartnerin/Ihrem Lebenspartner verwandt und
- Sie und Ihr Lebenspartner/Ihre Lebenspartner haben zu Lebzeiten beider die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von uns dafür vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und uns zugestellt.
Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die anspruchsberechtigte hinterlassene Person muss für den Unterhalt von einem oder mehr Kindern aufkommen (fünfjähriger gemeinsamer Wohnsitz nicht notwendig) oder
- sie hat das 45. Altersjahr zurückgelegt und der Unterstützungsvertrag liegt der sgpk vor.
Heirat
Auch in Bezug auf Ihre berufliche Vorsorge gibt es einige Änderungen aufgrund Ihrer Heirat:
- Die Gelder, die Sie während der Dauer Ihrer Ehe in Ihre Pensionskasse einzahlen, gehören hälftig Ihnen beiden. Dasselbe gilt natürlich auch für Ihre Partnerin/Ihren Partner.
- Das bereits angesparte Sparguthaben wird an Ihrem Heiratsdatum festgehalten, denn diese Summe wird bei einer allfälligen späteren Scheidung nicht geteilt.
- Sollten Sie versterben, so hat Ihre Partnerin/Ihr Partner Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.
Scheidung
Im Fall einer Scheidung gilt bezüglich der beruflichen Vorsorge der Grundsatz, dass die Ehegattin/der Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens des anderen Ehegatten/der anderen Ehegattin hat. Das Scheidungsgericht legt in seinem Urteil den Umfang der Teilung des Vorsorgeguthabens bzw. der Rente fest.
Im Scheidungsurteil wird die Vorsorgeeinrichtung, in diesem Fall also die sgpk, angewiesen, die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der anspruchsberechtigten Ehegattin/des anspruchsberechtigten Ehegatten zu überweisen. Als Folge dieser Auszahlung reduziert sich das Vorsorgekapital und es verringern sich somit die Altersleistungen.
Nach der Übertragung eines Vorsorgeausgleichs ist der Wiedereinkauf in die bisherigen Leistungen grundsätzlich möglich. Ausnahme: Wurde ein Teil der hypothetischen Austrittsleistung eines Invalidenrentenbezügers übertragen, ist ein Wiedereinkauf nicht möglich.
Bezieht die Ehegattin/der Ehegatte bereits eine Altersrente und hat das Gericht der anderen Ehegattin/dem anderen Ehegatten einen Rentenanteil zugesprochen, wird die bisherige Rente um den entsprechenden Rentenanteil gekürzt und der Rentenanspruch der anderen Ehegattin/des anderen Ehegatten wird nach Massgabe des Scheidungsurteils berechnet.
Für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gelten dieselben Regeln.
Das Sparguthaben der Zusatzversicherung wird anteilmässig genauso behandelt, wie das Sparguthaben der Grundversicherung.
(Früh-)Pensionierung
Die ordentliche Pensionierung tritt für Frauen und Männer mit vollendetem 65. Altersjahr ein.
Eine vorzeitige Pensionierung oder vorzeitige Teilpensionierung mit einer gekürzten Altersrente ist bei der sgpk bereits ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich.
Ihr Sparguthaben in der Pensionskasse können Sie entweder als Rente, als Kapitalleistung oder als Mischform aus Rente und Kapitalleistung beziehen.
Auf Ihrem Vorsorgeausweis finden Sie die Angaben sowohl über Ihre ordentliche Pensionierung als auch über Ihre anwartschaftlichen jährlichen Rentenleistungen.
Invalidität
sgpk-Versicherte, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei uns versichert waren, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Wir stellen die Invalidität auf der Grundlage der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung fest. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Invalidität durch Krankheit oder Unfall eingetreten ist.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt analog der Regelung der eidgenössischen Invalidenversicherung, frühestens aber mit dem Ende des Anspruchs auf Lohn oder Lohnfortzahlung.
Bei einer vollen Invalidität entspricht die Invalidenrente 55 Prozent des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohnes. Die Leistung ist also unabhängig von der Höhe des Sparguthabens sowie der Beitragsdauer.
Die Ausrichtung der Invalidenrente erfolgt bis zum ordentlichen Rentenalter. Nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. Die Altersrente wird anhand des nachgeführten Invalidensparguthabens berechnet.
Tod
Nach dem Tod einer versicherten Person, einer Alters- oder Invalidenrentnerin oder eines Alters- oder Invalidenrentners der sgpk hat die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattinnenrente/eine Ehegattenrente, wenn sie oder er:
- für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen muss, oder
- das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe wenigstens fünf Jahre gedauert hat.
Erfüllt die hinterlassene Person keine dieser Voraussetzungen, besteht ein Anspruch auf eine Kapitalleistung in der Höhe des vorhandenen Sparguthabens, mindestens aber drei Ehegattinnenjahresrenten/Ehegattenjahresrenten.
Weiterversicherung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
Haben Sie das 55. Altersjahr vollendet und wurde das bei uns versicherte Arbeitsverhältnis durch Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber gekündigt? In diesem Fall können Sie die Weiterversicherung bei der sgpk geltend machen.
Die Weiterversicherung muss bis spätestens 30 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Sie geltend gemacht werden. Hierfür müssen Sie uns das «Formular Weiterversicherung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber» einreichen und dem Formular eine Kopie der Kündigung Ihrer Arbeitgeberin/Ihres Arbeitgebers beilegen. Alternativ muss Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber gegenüber uns bestätigen, dass sie/er ohne Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Sie bzw. die Aufhebungsvereinbarung Ihres Arbeitsvertrages ohnehin gekündigt hätte.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des erwähnten Formulars.
Zusatzversicherung
In der Zusatzversicherung versichern wir diejenigen Lohnbestandteile, die das Zwölffache der maximalen einfachen Altersrente (Stand 2024: 352'800) übersteigen und nach BVG versicherbar sind.
Wir erheben Beiträge für die Altersvorsorge (Sparbeiträge) und die Kosten der Verwaltung (Verwaltungskostenbeiträge).
Bei Tod, Invalidität und Alter beschränkt sich die Leistungen auf das vorhandene Sparguthaben in der Zusatzversicherung.
Austritt aus der sgpk
Sie treten aus der sgpk aus, wenn Sie
- Ihr Anstellungsverhältnis gekündigt haben und Ihre neue Arbeitgeberin/Ihr neuer Arbeitgeber nicht bei unserer Pensionskasse angeschlossen ist, oder
- Ihr Einkommen unter dem reglementarischen Mindestlohn von 14'700 Franken (Stand 2024) liegt.
In diesen Fällen haben Sie Anspruch auf eine Austrittsleistung, sie wird auch Freizügigkeitsleistung genannt. Die Meldung Ihres Austritts erfolgt durch Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber an uns, daraufhin erhalten Sie die notwendigen Unterlagen von uns zugestellt. Im Austrittsformular teilen Sie uns unter anderem mit, wohin Ihre Austrittsleistung überwiesen werden soll. Ohne Meldung Ihrerseits überweisen wir Ihre Austrittsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich.
Erfolgt Ihr Austritt nach Erreichen des 58. Altersjahrs, so führt dies grundsätzlich zu einem vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand und somit zur Ausrichtung einer Altersrente. Eine Austrittsleistung wird in diesem Fall nur dann ausgerichtet, wenn Sie die Erwerbstätigkeit mit BVG-Versicherung weiterführen oder als arbeitslos gemeldet werden (Art. 2 Abs. 1bis FZG und Ziff. 39 sgpk-Vorsorgereglement). In beiden Fällen ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.