steuerrechtlicher Hinweis
Wird ein Kapitalbezug innerhalb drei Jahren nach einer freiwilligen Einlage getätigt, kann das steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen (z.B. Aberkennung des Einkommensabzuges für das Einkaufsjahr).
Die Rentenleistungen Ihrer Pensionskasse tragen dazu bei, dass Sie Ihren gewohnten Lebensstandard auch nach dem Austritt aus dem Erwerbsleben oder im Falle einer Invalidität erhalten können. Ergänzend sorgen die Hinterlassenenleistungen dafür, dass Ihre Nächsten im Todesfall nicht in finanzielle Not geraten.
In diesem Bereich finden Interessierte sowie Bezügerinnen und Bezüger von Renten Wissenswertes und Administratives zu den Leistungen ihrer sgpk.
Die drei Säulen der Vorsorge
Erste Säule: obligatorische Rentenversicherung
Die erste Säule ist eine umlagefinanzierte Versicherung für die gesamte Bevölkerung und bezweckt die Existenzsicherung und Vermeidung von Armut.
Zweite Säule: berufliche Vorsorge
Die zweite Säule ist eine kapitalgedeckte Versicherung für die berufstätige Bevölkerung und bezweckt die Deckung der Lebenshaltungskosten.
Dritte Säule: private Vorsorge
Die dritte Säule ist eine freiwillige und steuerlich begünstigte private Vorsorge für Erwerbstätige (Säule 3a) und ergänzt die erste und zweite Säule. Ebenfalls zur dritten Säule (Säule 3b) wird die private Vorsorge ohne Steuerbegünstigung gezählt.
Bei Alter, Invalidität oder Tod erhalten die Berechtigten aus allen drei Säulen Leistungen. Die Höhe der einzelnen Leistung ist immer auch abhängig von den geleisteten Beiträgen des Versicherten.
Auszahlungstermine Renten
Die Renten werden im 2024 an folgenden Daten ausbezahlt:
Altersleistung
Die ordentliche Alterspensionierung tritt für Frauen und Männer mit vollendetem 65. Altersjahres ein. Eine vorzeitige Pensionierung oder vorzeitige Teilpensionierung mit einer gekürzten Altersrente ist bereits ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich.
Die Höhe der jährlichen Altersrente berechnet sich durch Multiplikation des Sparguthabens mit dem Umwandlungssatz nach Anhang 4 des Vorsorgereglements.
Auf den Zeitpunkt der Alterspensionierung kann das ganze Sparguthaben als Kapital bezogen werden. Spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung ist der Kapitalbezug anzumelden. Mit der Kapitalleistung werden die Altersrente und die mitversicherten Renten anteilmässig gekürzt. Im gleichen Ausmass erlöschen die übrigen Ansprüche auf weitere Leistungen gegenüber der Pensionskasse. Bei einer vorzeitigen Alterspensionierung kann eine tiefere Rente durch eine Einlage kompensiert werden.
Wird ein Kapitalbezug innerhalb drei Jahren nach einer freiwilligen Einlage getätigt, kann das steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen (z.B. Aberkennung des Einkommensabzuges für das Einkaufsjahr).
Die versicherte Person kann eine AHV-Überbrückungsrente beantragen. Diese entspricht höchstens der maximalen einfachen AHV-Altersrente (Stand 2023: 29'400 Franken). Die AHV-Überbrückungsrente wird ab Beginn der Altersrente ausgerichtet und endet beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters oder mit dem Sterbemonat.
Das Sparguthaben wird dabei auf den Rentenbeginn gekürzt. Die Kürzung kann durch eine Einmaleinlage ganz oder teilweise kompensiert werden. Diese ist drei bis sechs Monate vor dem Rentenbeginn zu leisten.
Alle Altersrentnerinnen oder Altersrentner haben mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters für jedes Kind, welches im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Alterskinderrente beträgt je Kind 20 Prozent der Altersrente, höchstens aber 100 Prozent der einfachen maximalen AHV-Kinderrente (Stand 2023: 11'760 Franken).
Die versicherte Person, welche nach den 58. Altersjahr den Beschäftigungsgrad dauerhaft um mindestens 20 Prozent reduziert, kann die Ausrichtung einer Teil-Altersrente verlangen. Eine solche Teilpensionierung kann bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters höchstens zweimal vollzogen werden.
Leistungen infolge Invalidität
Versicherte Personen, die
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
bei der Pensionskasse versichert waren, haben Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die St.Galler Pensionskasse stellt die Invalidität auf der Grundlage der
Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung fest. Dabei spielt es keine
Rolle, ob die Invalidität durch Krankheit oder Unfall eingetreten ist.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt analog der Regelung der eidgenössischen Invalidenversicherung, frühestens aber mit dem Ende des Anspruchs auf Lohn oder Lohnfortzahlung.
Bei einer vollen Invalidität entspricht die Invalidenrente 55 Prozent des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohnes. Die Leistung ist also unabhängig von der Höhe des Sparguthabens sowie der Beitragsdauer.
Die Ausrichtung der Invalidenrente erfolgt bis zum ordentlichen Rentenalter. Nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. Die Altersrente wird anhand des nachgeführten Invalidensparguthabens berechnet.
Alle Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner haben für jedes Kind, welches im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente. Die Invalidenkinderrente beträgt je Kind 20 Prozent der Invalidenrente.
Die versicherte Person hat nach Ablauf der Lohnfortzahlung Anspruch auf eine IV-Überbrückungsrente in der Höhe der Invalidenversicherung nach dem Vorsorgereglement der St.Galler Pensionskasse, wenn die Rentenverfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung noch nicht vorliegt, die vertrauensärztliche Untersuchung aber eine teilweise oder volle Erwerbsunfähigkeit ergibt.
Die Invalidenleistungen werden gekürzt, wenn eine rentenbeziehende Person einen Lohn oder andere Bezüge aus einer Erwerbstätigkeit oder eine andere Rente erhält und die zusammen mit den Invalidenleistungen den auf den aktuellen Zeitpunkt angepassten Lohn, den sie zuletzt erzielt hat (inkl. Sozialzulagen und Teuerungszulagen), übersteigt.
Hinterlassenenleistungen
Nach dem Tod einer versicherten Person, einer Alters- oder Invalidenrentnerin oder eines Alters- oder Invalidenrentners hat die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie oder er:
Erfüllt die hinterlassene Person keine der Voraussetzungen, besteht Anspruch auf eine Kapitalleistung in der Höhe des vorhandenen Sparguthabens, mindestens aber drei Ehegattenjahresrenten.
Heiratet die hinterlassene Person wieder, erlischt der Rentenanspruch.
Die Ehegattenrente wird lebenslang ausgerichtet und beträgt:
Ist die hinterlassene Person mehr als zehn Jahre jünger als der Ehepartner, wird die Rente für jedes über diesen Altersunterschied hinausgehende Jahr um fünf Prozent gekürzt.
Heiratet die versicherte Person nach dem ordentlichen Rentenalter, besteht nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG.
Nach dem Tod einer versicherten Person, einer Altersrentnerin oder Invalidenrenterin oder eines Altersrentners oder Invalidenrentners haben die hinterlassenen Kinder Anspruch auf eine Waisenrente. Die Stief- und Pflegekinder werden gleich behandelt wie die Waisenkinder, wenn der Verstorbene für deren Unterhalt aufgekommen ist.
Die Waisenrente wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung, erwerbsunfähig oder zu höchstens 30 Prozent erwerbsfähig ist.
Die Waisenrente beträgt je Kind 11 Prozent des versicherten Lohnes oder 20 Prozent der vor dem Tod ausgerichteten Rente. Ist ein Kind Vollwaise, erhält es die doppelte Waisenrente.
Die hinterlassene Lebenspartnerin oder der hinterlassene Lebenspartner ist der hinterlassenen Ehegattin oder dem hinterlassenen Ehegatten gleichgestellt, wenn sie oder er:
Das Todesfallkapital entspricht dem vorhandenen Sparguthaben, reduziert um den Barwert allfälliger Renten an den hinterlassenen Ehegatten, den Partner der eingetragenen Partnerschaft oder den Lebenspartner der Lebensgemeinschaft sowie die Waisen.
Es besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital – bei Erfüllung der reglementarischen Voraussetzungen – in nachfolgender Reihenfolge:
Fehlen Anspruchsberechtigte nach Ziff. 3, werden alle hinterlassenen Kinder (Ziff. 2 und 4) zu einer einzige Anspruchsgruppe zusammengefasst.
Innerhalb einer Anspruchsgruppe kann die versicherte Person mit dem entsprechenden Formular (siehe www.sgpk.ch) eine andere Aufteilung vorsehen.
«Nicht alles im Leben kann geplant werden. Sicherheit im Alter schon.»