Hinterlassenenleistungen

Im Fall des Todes einer / eines sgpk-Versicherten, haben deren Witwe / Witwer, Kinder sowie Lebenspartnerin / Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung.

Bitte beachten Sie, dass verheiratete Paare und solche mit eingetragener Partnerschaft einander rechtlich gleichgestellt sind. Für Paare ohne Trauschein oder Eintrag ihrer Partnerschaft ist ein Unterstützungsvertrag notwendig, wenn dieselben Ansprüche gelten sollen.

Ehegattinnenrente / Ehegattenrente

Witwen / Witwer von verstorbenen sgpk-Versicherten haben Anspruch auf eine Ehegattinnenrente / Ehegattenrente, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Witwe / der Witwer muss für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen oder
  • die Witwe / der Witwer hat das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe hat wenigstens fünf Jahre gedauert.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine Kapitalleistung in der Höhe des vorhandenen Sparguthabens, mindestens jedoch auf drei Ehegattenjahresrenten / Ehegattinnenjahresrenten.

Heiratet die Witwe / der Witwer wieder, erlischt der Rentenanspruch.

Bezug und Höhe der Ehegattinnenrente / Ehegattenrente: Drei Varianten
Beim Bezug der Ehegattinnenrente / Ehegattenrente stehen drei Varianten zur Wahl:

Variante 1: Temporäre Hinterlassenenrente (Ziff. 48 Vorsorgereglement)
Witwen / Witwer von sgpk-Versicherten erhalten bei dieser Variante eine vorübergehende Hinterlassenenrente in der Höhe von 40 Prozent des versicherten Jahreslohnes der / des verstorbenen sgpk-Versicherten. Ab dem Zeitpunkt, an dem die / der verstorbene sgpk-Versicherte das 65. Altersjahr erreicht hätte, wird die Hinterlassenenleistung durch eine Altershinterlassenenleistung abgelöst. Sie beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, welche die / der verstorbene sgpk-Versicherte ab dem 65. Altersjahr erhalten hätte.

Variante 2: Rückzahlung der getätigten Einlagen und temporäre Hinterlassenenrente (Ziff. 48a Vorsorgereglement)
Alle getätigten Einlagen des / der verstorbenen Versicherten in ihre / seine Pensionskasse bei der sgpk werden in diesem Fall an die Witwe / den Witwer zurückvergütet. Das Vorgehen mit dem danach in der Pensionskasse verbliebenen Sparguthaben entspricht demjenigen der Variante 1: Bis zum Zeitpunkt, an dem die / der verstorbene sgpk-Versicherte das 65. Altersjahr erreicht hätte, wird eine temporäre Hinterlassenenrente ausbezahlt. Anschliessend wird sie durch eine Altershinterlassenenrente abgelöst.

Variante 3: Kapitalleistung anstelle der Ehegattinnenrente / Ehegattenrente (Ziff. 48b Vorsorgereglement)
Bei dieser Variante kann die Witwe / der Witwer auf Wunsch das ganze Sparguthaben in der Pensionskasse der / des verstorbenen sgpk-Versicherten beziehen. Zudem wird der Barwert der Hinterlassenenrente bis zum Erreichen des 65. Altersjahrs der / des verstorbenen Versicherten berechnet und zusätzlich zum Sparguthaben ausbezahlt. Die Ansprüche der Witwe / des Witwers gegenüber der sgpk sind damit abgegolten.

Waisenrente

Waisenkinder, deren verstorbener Elternteil bei der sgpk versichert war, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Stief- und Pflegekinder werden gleich behandelt wie leibliche Waisenkinder, sofern der / die Verstorbene für ihren Unterhalt aufgekommen ist.

Die Waisenrente wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet, jedoch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, sofern das Kind sich in Ausbildung befindet, erwerbsunfähig oder zu höchstens 30 Prozent erwerbsfähig ist.

Die Höhe der Waisenrente beträgt je Kind entweder 11 Prozent des versicherten Lohnes oder 20 Prozent der vor dem Tod ausgerichteten Rente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

Todesfallkapital

Das Todesfallkapital entspricht dem zum Zeitpunkt des Todes der bei der sgpk versicherten Person vorhandenen Sparguthabens, reduziert um den Barwert allfälliger Renten an die hinterlassene Ehegattin / den hinterlassenen Ehegatten, die Partnerin / den Partner der eingetragenen Partnerschaft oder die Lebenspartnerin / den Lebenspartner der Lebensgemeinschaft sowie die Waisen.

Bei Erfüllung der reglementarischen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf ein Todesfallkapital in folgender Reihenfolge:

  1. Witwe / Witwer
  2. Waisenkinder mit Anspruch auf Waisenrente
  3. massgeblich unterstützte Personen, Partnerin / Partner der Lebensgemeinschaft oder Personen, die für gemeinsame Kinder aufkommen
  4. übrige hinterlassene Kinder
  5. Eltern und Geschwister

Fehlen Anspruchsberechtigte nach Ziff. 3, werden alle hinterbliebenen Kinder (Ziff. 2 und 4) zu einer einzigen Anspruchsgruppe zusammengefasst. Innerhalb einer Anspruchsgruppe kann die versicherte Person mit dem Formular «Ausgestaltung der reglementarischen Begünstigtenordnung in der Grundversicherung» eine andere Aufteilung vorsehen.