Sicherheit im Ruhestand
Altersleistungen Ihrer sgpk: Finanzielle Sicherheit im Ruhestand
Die Altersleistungen Ihrer Pensionskasse bilden Ihre finanzielle Grundlage für die Zeit Ihres wohlverdienten Ruhestands. Sie können sie als monatliche Altersrente, als Kapitalleistung oder in Form einer Kombination beider Varianten beziehen.
Die ordentliche Pensionierung erfolgt mit Vollendung des 65. Altersjahres, dem sogenannten Referenzalter. Ab diesem Zeitpunkt treten Sie aus Sicht Ihrer Pensionskasse in den wohlverdienten ordentlichen Ruhestand und kommen in den Genuss der Altersleistungen. Diese können Sie als monatliche Altersrente oder als Kapitalleistung beziehen. Auch Mischformen sind möglich, bei denen Sie einen Teil Ihres Sparguthabens als Altersrente und einen Teil als Kapitalleistung beziehen. Bei einer teilweisen Kapitalleistung wird die Altersrente entsprechend gekürzt, wodurch sich auch der Leistungsanspruch im Todesfall reduziert.
Die Höhe Ihrer Altersleistung wird durch die Multiplikation Ihres Sparguthabens mit dem Umwandlungssatz berechnet. Ihre individuelle Altersrente können Sie Ihrem Vorsorgeausweis oder dem sgpk-Versichertenportal entnehmen.
Die Höhe Ihrer Altersleistung wird durch die Multiplikation Ihres Sparguthabens mit dem Umwandlungssatz berechnet. Ihre individuelle Altersrente können Sie Ihrem Vorsorgeausweis oder dem sgpk-Versichertenportal entnehmen.
Vorzeitige Pensionierung
Erfolgt Ihre Pensionierung zwischen dem 58. und dem 65. Altersjahr, spricht man von einer vorzeitigen Pensionierung. Damit Sie bereits Altersleistungen aus Ihrer Pensionskasse beziehen können, muss sich Ihr Beschäftigungsgrad allerdings dauerhaft um mindestens 20 Prozent reduzieren. Eine Teilpensionierung kann maximal zwei Mal in Anspruch genommen werden.
Sollten Sie vor dem ordentlichen AHV-Referenzalter von derzeit 65 Jahren (mit einer Übergangsregelung für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969) aus dem Erwerbsleben ausscheiden, können Sie eine AHV-Überbrückungsrente beantragen. Sie unterstützt Sie finanziell in der Übergangszeit, bis Sie Ihre AHV erhalten. Die AHV-Überbrückungsrente entspricht maximal der einfachen AHV-Altersrente (Stand 2025: 30'240 Franken). Auf den Rentenbeginn wird allerdings dadurch das Sparguthaben entsprechend gekürzt.
Bei einer vorzeitige (Teil-)Pensionierung gilt es zu bedenken, dass diese aufgrund der verkürzten Beitragsjahre zu einer entsprechenden Kürzung der Altersleistungen führt.
Sollten Sie vor dem ordentlichen AHV-Referenzalter von derzeit 65 Jahren (mit einer Übergangsregelung für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969) aus dem Erwerbsleben ausscheiden, können Sie eine AHV-Überbrückungsrente beantragen. Sie unterstützt Sie finanziell in der Übergangszeit, bis Sie Ihre AHV erhalten. Die AHV-Überbrückungsrente entspricht maximal der einfachen AHV-Altersrente (Stand 2025: 30'240 Franken). Auf den Rentenbeginn wird allerdings dadurch das Sparguthaben entsprechend gekürzt.
Bei einer vorzeitige (Teil-)Pensionierung gilt es zu bedenken, dass diese aufgrund der verkürzten Beitragsjahre zu einer entsprechenden Kürzung der Altersleistungen führt.
Steuerrechtlicher Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung einer Kapitalleistung innerhalb von drei Jahren nach einem freiwilligen Einkauf steuerliche Auswirkungen haben kann, wie z. B. die Aberkennung des Einkommensabzuges für das Einkaufsjahr.
Im sgpk-Versichertenportal können Sie mittels wenigen Angaben Ihre Altersleistungen bei einer ordentlichen oder vorzeitigen Pensionierung simulieren (Rubrik «Simulationen / Mutationen» auf der Einstiegsseite).
Wir sind gerne für Sie da
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