Finanzielle Sicherheit für Ihre Nächsten
Hinterlassenenleistungen: Schutz und Unterstützung für Ihre Nächsten
Die Hinterlassenenleistungen sichern Ihre Angehörigen im Fall Ihres Todes finanziell ab. Sie umfassen eine Witwen- oder Witwerrente für Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner sowie eine Waisenrente für Ihre minderjährigen Kinder oder Kinder in Ausbildung. Mit einem Unterstützungsvertrag können Sie auch Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner begünstigen. Die Hinterlassenenleistung kann gegebenenfalls auch als Todesfallkapital bezogen werden.
Im Fall Ihres Todes haben Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann respektive Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner sowie Ihre Kinder Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung Ihrer Pensionskasse.
Bitte beachten Sie, dass verheiratete Paare und solche mit eingetragener Partnerschaft einander rechtlich gleichgestellt sind. Für Paare ohne Trauschein oder Eintrag ihrer Partnerschaft ist ein Unterstützungsvertrag notwendig, wenn dieselben Ansprüche gelten sollen.
Bitte beachten Sie, dass verheiratete Paare und solche mit eingetragener Partnerschaft einander rechtlich gleichgestellt sind. Für Paare ohne Trauschein oder Eintrag ihrer Partnerschaft ist ein Unterstützungsvertrag notwendig, wenn dieselben Ansprüche gelten sollen.
Witwenrente und Witwerrente
Witwen und Witwer von verstorbenen aktiv versicherten Personen haben Anspruch auf eine Witwen- oder eine Witwerrente, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei Wiederheirat erlischt der Rentenanspruch und die Witwe oder der Witwer erhält eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Betrages der jährlichen Witwen- oder Witwerrente.
Es gibt drei Varianten für den Bezug der Witwenrente/der Witwerrente:
- die Witwe oder der Witwer muss für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen oder
- die Witwe oder der Witwer ist älter als 45 Jahre und die Ehe hat wenigstens fünf Jahre gedauert. Eine allfällige vorausgegangene Lebenspartnerschaft wird angerechnet.
Bei Wiederheirat erlischt der Rentenanspruch und die Witwe oder der Witwer erhält eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Betrages der jährlichen Witwen- oder Witwerrente.
Es gibt drei Varianten für den Bezug der Witwenrente/der Witwerrente:
Lebenspartnerinnenrente oder Lebenspartnerrente
Als überlebende Lebenspartnerin oder überlebender Lebenspartner haben Sie Anspruch auf dieselben Leistungen wie eine Witwe oder ein Witwer, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Sie haben zu Lebzeiten gemeinsam die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem dafür vorgesehenen Formular «Unterstützungsvertrag» schriftlich vereinbart und dieses der sgpk zugestellt.
- Ihre Lebenspartnerschaft bestand zum Zeitpunkt des Todes seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen.
- Weder Sie noch die verstorbene Person waren in den letzten fünf Jahren der Lebenspartnerschaft verheiratet.
- Sie sind nicht miteinander verwandt.
Waisenrente
Leibliche Kinder von verstorbenen aktiv versicherten oder rentenbeziehenden Personen haben Anspruch auf eine Waisenrente. Das gilt auch für Stief- und Pflegekinder, wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt aufgekommen ist.
Die Waisenrente wird bis zum 18. Altersjahr des Kindes ausbezahlt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, ist es höchstens zu 30 Prozent erwerbsfähig oder erwerbsunfähig, dauert der Anspruch längstens bis zum 25. Altersjahr.
Die Waisenrente wird bis zum 18. Altersjahr des Kindes ausbezahlt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, ist es höchstens zu 30 Prozent erwerbsfähig oder erwerbsunfähig, dauert der Anspruch längstens bis zum 25. Altersjahr.
Todesfallkapital
Das Todesfallkapital entspricht bei einer aktiv versicherten Person oder einer Invalidenrentnerin oder einem Invalidenrentner mit temporärer Invalidenrente dem vorhandenen Sparguthaben Basis, reduziert um den Barwert allfälliger Leistungen an die Witwe bzw. den Witwer, die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner sowie die Waisen. Bei einer Altersrentnerin oder einem Altersrentner beträgt es das Fünffache der Altersjahresrente vermindert um die bereits ausgerichteten Altersrenten.
Das Todesfallkapital wird – unabhängig vom Erbrecht – in folgender Reihenfolge ausbezahlt:
Gibt es neben der Witwe oder dem Witwer nur Kinder als Begünstigte, werden alle Kinder – unabhängig davon, ob sie Anspruch auf eine Waisenrente haben – mit der Witwe oder dem Witwer zu einer Anspruchsgruppe zusammengefasst.
Gehören mehrere Personen zu einer Anspruchsgruppe, wird das Todesfallkapital zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Das Todesfallkapital wird – unabhängig vom Erbrecht – in folgender Reihenfolge ausbezahlt:
- an die Witwe oder den Witwer, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner sowie an waisenrentenberechtigte Kinder
- an natürliche Personen, die von der verstorbenen aktiv versicherten oder rentenbeziehenden Person während mindestens zwei Jahren massgeblich unterstützt wurden. Diese Personen müssen zu Lebzeiten der verstorbenen Person mit dem Formular «Unterstützungsvertrag» bei der sgpk gemeldet worden sein.
- an die übrigen Kinder
- an die Eltern
- an Geschwister, sofern diese mit dem Formular «Individuelle Begünstigungserklärung» bei der sgpk gemeldet wurden
Gibt es neben der Witwe oder dem Witwer nur Kinder als Begünstigte, werden alle Kinder – unabhängig davon, ob sie Anspruch auf eine Waisenrente haben – mit der Witwe oder dem Witwer zu einer Anspruchsgruppe zusammengefasst.
Gehören mehrere Personen zu einer Anspruchsgruppe, wird das Todesfallkapital zu gleichen Teilen aufgeteilt.
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