Finanzielle Sicherheit für Ihre Nächsten
Hinterlassenenleistungen: Schutz und Unterstützung für Ihre Nächsten
Die Hinterlassenenleistungen sichern Ihre Angehörigen im Fall Ihres Todes finanziell ab. Sie umfassen eine Ehegattinnenrente/Ehegattenrente für Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner sowie eine Waisenrente für Ihre minderjährigen Kinder oder Kinder in Ausbildung. Mit einem Unterstützungsvertrag können Sie auch Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner begünstigen. Die Hinterlassenenleistung kann gegebenenfalls auch als Todesfallkapital bezogen werden.
Im Fall Ihres Todes, haben Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann respektive Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner sowie Ihre Kinder Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung Ihrer Pensionskasse.
Bitte beachten Sie, dass verheiratete Paare und solche mit eingetragener Partnerschaft einander rechtlich gleichgestellt sind. Für Paare ohne Trauschein oder Eintrag ihrer Partnerschaft ist ein Unterstützungsvertrag notwendig, wenn dieselben Ansprüche gelten sollen.
Bitte beachten Sie, dass verheiratete Paare und solche mit eingetragener Partnerschaft einander rechtlich gleichgestellt sind. Für Paare ohne Trauschein oder Eintrag ihrer Partnerschaft ist ein Unterstützungsvertrag notwendig, wenn dieselben Ansprüche gelten sollen.
Ehegattinenrente/Ehegattenrente
Witwen und Witwer von verstorbenen sgpk-Versicherten haben Anspruch auf eine Ehegattinnenrente/Ehegattenrente, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei Wiederheirat erlischt der Rentenanspruch.
Es gibt drei Varianten für den Bezug der Ehegattinnenrente/der Ehegattenrente:
- die Witwe oder der Witwer muss für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen oder
- die Witwe oder der Witwer hat das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe hat wenigstens fünf Jahre gedauert.
Bei Wiederheirat erlischt der Rentenanspruch.
Es gibt drei Varianten für den Bezug der Ehegattinnenrente/der Ehegattenrente:
Variante 1: Temporäre Hinterlassenenrente (Ziff. 48 Vorsorgereglement)
Witwen und Witwer erhalten eine vorübergehende Hinterlassenenrente in der Höhe von 40 Prozent des versicherten Jahreslohnes der/des verstorbenen sgpk-Versicherten. Ab dem Zeitpunkt, an dem die/der verstorbene sgpk-Versicherte das 65. Lebensjahr erreicht hätte, wird die Hinterlassenenleistung durch eine Altershinterlassenenleistung abgelöst. Diese beträgt zwei Drittel der Altersrente, welche die/der verstorbene sgpk-Versicherte ab dem 65. Altersjahr erhalten hätte.
Variante 2: Rückzahlung der Einkäufe und temporäre Hinterlassenenrente (Ziff. 48a Vorsorgereglement)
Alle getätigten Einkäufe des/der verstorbenen sgpk-Versicherten in die Pensionskasse bei der sgpk werden an die Witwe oder den Witwer zurückvergütet. Das Vorgehen mit dem danach in der Pensionskasse verbliebenen Sparguthaben entspricht demjenigen der Variante 1: Bis zum Zeitpunkt, an dem die/der verstorbene sgpk-Versicherte das 65. Altersjahr erreicht hätte, wird eine temporäre Hinterlassenenrente ausbezahlt. Anschliessend wird sie durch eine Altershinterlassenenrente abgelöst.
Variante 3: Kapitalleistung anstelle der Ehegattinnenrente / Ehegattenrente (Ziff. 48b Vorsorgereglement)
Die Witwe oder der Witwer kann das gesamte Sparguthaben in der Pensionskasse der/des verstorbenen sgpk-Versicherten als Kapitalleistung beziehen. Zudem wird der Barwert der Hinterlassenenrente bis zum Erreichen des 65. Altersjahrs der/des verstorbenen Versicherten berechnet und zusätzlich zum Sparguthaben ausbezahlt. Die Ansprüche der Witwe oder des Witwers gegenüber der sgpk sind damit abgegolten.
Waisenrente
Waisenkinder, deren verstorbener Elternteil bei der sgpk versichert war, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Stief- und Pflegekinder werden wie leibliche Waisenkinder behandelt, sofern der/die Verstorbene für ihren Unterhalt aufgekommen ist.
Die Waisenrente wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes ausgerichtet, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet, erwerbsunfähig oder zu höchstens 30 Prozent erwerbsfähig ist.
Die Waisenrente beträgt je Kind entweder 11 Prozent des versicherten Lohnes oder 20 Prozent der vor dem Tod ausgerichteten Rente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.
Die Waisenrente wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes ausgerichtet, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet, erwerbsunfähig oder zu höchstens 30 Prozent erwerbsfähig ist.
Die Waisenrente beträgt je Kind entweder 11 Prozent des versicherten Lohnes oder 20 Prozent der vor dem Tod ausgerichteten Rente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.
Todesfallkapital
Das Todesfallkapital entspricht dem zum Zeitpunkt des Todes der bei der sgpk versicherten Person vorhandenen Sparguthabens, abzüglich des Barwerts allfälliger Renten an die hinterlassene Ehegattin/den hinterlassenen Ehegatten, die Partnerin/den Partner der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebenspartnerin/den Lebenspartner der Lebensgemeinschaft sowie die Waisen.
Bei Erfüllung der reglementarischen Voraussetzungen wird das Todesfallkapital in folgender Reihenfolge ausgezahlt:
Bei Erfüllung der reglementarischen Voraussetzungen wird das Todesfallkapital in folgender Reihenfolge ausgezahlt:
- Witwe oder Witwer
- Waisenkinder mit Anspruch auf Waisenrente
- massgeblich unterstützte Personen, Partnerin/Partner der Lebensgemeinschaft oder Personen, die für gemeinsame Kinder aufkommen
- übrige hinterlassene Kinder
- Eltern und Geschwister
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