Finanzielle Sicherheit im Ernstfall

Invalidenleistungen

Ein plötzlicher Einkommensausfall kann schwerwiegende finanzielle Konsequenzen für Sie und Ihre Nächsten haben. Die Invalidenleistungen Ihrer Pensionskasse federn diese wenigstens teilweise ab. Sie umfassen eine Invalidenrente sowie eine Invalidenkinderrente. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer IV-Überbrückungsrente bis zum Vorliegen der Rentenverfügung durch die  Invalidenversicherung (IV).

Sie haben Anspruch auf eine Invalidenleistung, wenn Sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei unserer Pensionskasse versichert waren. Ihr Anspruch basiert auf der Verfügung der IV und entspricht den darin festgehaltenen Regelungen.

Eine Invalidenleistung wird frühestens nach Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Lohnersatzleistung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber ausgerichtet.

Höhe der Invalidenrente

Bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent und mehr beträgt Ihre Invalidenrente 55 Prozent Ihres versicherten Lohns Basis, den Sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erzielten. Den exakten Betrag können Sie Ihrem Vorsorgeausweis entnehmen oder tagesaktuell jederzeit im sgpk-Versichertenportal (Startseite, Rubrik «Invalidenleistungen») abrufen. Die Invalidenleistungen sind unabhängig von der Höhe Ihres Sparguthabens oder Ihrer Beitragsdauer und somit eine jederzeit verlässliche Grundlage für Ihre finanzielle Sicherheit.

Bitte beachten Sie, dass Invalidenleistungen gekürzt werden, wenn Sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des zuletzt erzielten massgebenden Jahreslohns übersteigen.

Unterstützung bis zum Referenzalter

Die Invalidenrente wird Ihnen bis zum Erreichen des Referenzalters ausbezahlt. In dieser Zeit führen wir Ihr Sparguthaben mit einer sogenannten Sparbeitragsbefreiung weiter. Dabei wird die Weiterführung des Sparguthabens durch uns finanziert. 

Mit Erreichen des Referenzalters wird Ihre Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst. Sie wird berechnet, indem das im Referenzalter vorhandene Sparguthaben mit dem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz multipliziert wird.

Invalidenkinderrente: Sicherheit für Ihre Kinder

Als Invalidenrentnerin oder Invalidenrentner haben Sie Anspruch auf eine Invalidenkinderrente für Ihre Kinder, Stief- oder Pflegekinder, für deren Unterhalt Sie aufkommen. Diese wird bis zum 18. Altersjahr des Kindes ausbezahlt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, ist es erwerbsunfähig oder höchstens zu 30 Prozent erwerbsfähig, verlängert sich der Anspruch längstens bis zum 25. Altersjahr.

Die Invalidenkinderrente beträgt 20 Prozent Ihrer Invalidenrente.

Flexibilität durch IV-Überbrückungsrente

Steht die Rentenverfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) nach Ende der Lohnfortzahlung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber aus und bestätigt eine vertrauensärztliche Untersuchung, dass Sie teilweise oder vollständig erwerbsunfähig sind, können Sie bei uns eine IV-Überbrückungsrente beantragen. Sie entspricht der Höhe Ihrer Invalidenrente.
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