Einmalige Zusatzzahlung für sgpk-Rentnerinnen und -Rentner der Jahrgänge 1956 bis 1959

Unser sgpk-Anlagegeschäft 2024 verlief äusserst erfreulich: Per Ende November 2024 verzeichnen wir eine Performance unseres Anlagegeschäfts von 9.92 Prozent (nach Kosten) sowie einen Deckungsgrad von 113.13 Prozent (beide Werte provisorisch). Wir freuen uns, dass wir unseren sgpk-Rentnerinnen und -Rentnern der Jahrgänge 1956 bis 1959 angesichts dieser soliden Ausgangslage eine einmalige Zusatzzahlung in der Höhe von 1 Prozent ihres aktuell noch vorhandenen Kapitals ausrichten können.

Die Auszahlung dieser einmaligen Zusatzzahlung erfolgt gemeinsam mit der Rentenzahlung im 2. Quartal 2025. Bitte beachten Sie, dass diese in der Steuererklärung als Einkommen ausgewiesen werden muss.

Haben Sie Fragen zum Thema? Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen zur einmaligen Zusatzzahlung für Sie zusammengetragen.
Wie wird die Höhe der Rententeuerung bei der sgpk festgelegt?
Der Stiftungsrat der sgpk entscheidet jährlich in seiner Dezembersitzung auf Grundlage der finanziellen Situation unserer Pensionskasse über die allfällige Höhe eines Teuerungsausgleiches. Basis für diese Entscheidung ist ausserdem das «sgpk-Sanierungsreglement und Beteiligungskonzept». Das Konzept sieht vor, dass bereits ab einem Deckungsgrad von 105 Prozent eine Zusatzzahlung an unsere Rentnerinnen und Rentner möglich ist. Solche Zahlungen werden in der Regel gewährt, wenn freie Mittel vorhanden sind. Dies ist bei der sgpk ab einem Deckungsgrad von 113 Prozent gegeben.

Das oberste Ziel des Stiftungsrats ist es, die finanzielle Sicherheit für unsere Versicherten langfristig zu gewährleisten.
Wer erhält diese einmalige Zusatzzahlung von der sgpk?
Die einmalige Zusatzzahlung wird im Jahr 2025 für das Jahr 2024 an folgende Personen ausgerichtet:

  • sgpk-Altersrentnerinnen und -Altersrentner der Jahrgänge 1956 bis 1959
  • Empfängerinnen und Empfänger von lebenslangen Hinterlassenenleistungen einer verstorbenen, bei der sgpk versicherten Person mit Jahrgang 1956 bis 1959
  • Geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten, abhängig vom Geburtsjahrgang (Jahrgang 1956 bis 1959) der bei uns versicherten Person
Warum erhalten nicht alle sgpk-Rentnerinnen und -rentner eine einmalige Zusatzzahlung?
Bis zum 31. Dezember 2018 betrug unser Umwandlungssatz1) 6.4 Prozent. Seit dem 1. Januar 2019 liegt er bei 5.2 Prozent. Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2019 bei identischem Sparguthaben in der Pensionskasse eine tiefere Altersrente ausbezahlt wurde. Um die daraus resultierende Rentenkürzung bestmöglich abzufedern, wurden den damals stark betroffenen Rentnerinnen und Rentner bestimmter Jahrgänge grosszügige Einlagen gutgeschrieben (Informationen zu den damaligen Einlagen finden Sie hier). Nichtsdestotrotz erhalten Rentnerinnen und Rentner – abhängig davon, wann sie in Rente gegangen sind – eine unterschiedlich hohe Rentenzahlung.

Wenn Sie nicht zum Empfängerkreis der Einlagen gehören, bedeutet dies, dass Sie damals nicht oder weniger stark von der Senkung des Umwandlungssatzes 1) betroffen waren. Hingegen profitieren diejenigen mit einer tieferen Rente nun von der einmaligen Zusatzzahlung. Diese wird bei künftigen Zusatzzahlungen berücksichtigt, sodass die Interessen aller sgpk-Rentnerinnen und -Rentner gewahrt sind.
1) Der Umwandlungssatz gibt an, mit welchem Prozentsatz Ihr Sparguthaben in der Pensionskasse in eine jährliche Rente umgerechnet wird.
Beispiel: Eine 65-jährige Person hat 500'000 Franken in der Pensionskasse angespart und bezieht nun eine Altersrente. Das Kapital (= Sparguthaben in der Pensionskasse) wird mit dem Umwandlungssatz multipliziert und ergibt die jährliche Altersrente: 500'000 Franken x 5.2 Prozent = 26'000 Franken jährliche Altersrente
Wann wird die Zusatzzahlung ausbezahlt?
Die einmalige Zusatzzahlung wird mit der Rentenzahlung auf Ihr hinterlegtes Bankkonto überwiesen. Dies wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 der Fall sein.
Warum fällt die Zusatzzahlung nicht höher aus?
Das oberste Ziel unserer Pensionskasse ist es, die finanzielle Sicherheit für unsere Versicherten langfristig zu gewährleisten. Zusatzzahlungen werden daher mit grösster Sorgfalt geprüft und gewährt.

Eine zu hohe Zusatzzahlung könnte zu einer Unterdeckung 1) führen. Die Kosten einer Unterdeckung müssten durch die aktiven Versicherten und die angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber getragen werden.
1) Der Deckungsgrad zeigt das Verhältnis zwischen dem Vermögen einer Pensionskasse und ihren Verpflichtungen. Ein Deckungsgrad von über 100 Prozent bedeutet, dass die Pensionskasse mehr Vermögen als Verpflichtungen hat. Daher ist ein hoher Deckungsgrad positiv. Liegt der Deckungsgrad unter 100 Prozent, spricht man von einer Unterdeckung; das heisst, die Verpflichtungen übersteigen das vorhandene Vermögen.
Wir sind gerne für Sie da
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