sgpk-Navigator Hinterlassenenleistungen
sgpk-Navigator Hinterlassenenleistungen: Schritt für Schritt zur Leistung
Mit unserem sgpk-Navigator Hinterlassenenleistungen finden Sie Schritt für Schritt heraus, welche Leistungen für Ihre Nächsten im Fall Ihres Todes vorgesehen sind und welche Vorkehrungen für Ihre persönliche Situation sinnvoll sind.
Bitte beachten Sie, dass die Resultate des Navigators zusammengefasst sind und der raschen Orientierung dienen. Rechtlich verbindlich sind das sgpk-Vorsorgereglement sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen.
Welche persönliche Situation trifft auf Sie zu?
Wie ist Ihr Zivilstand?
Kommt Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte für den Unterhalt mindestens eines Kindes auf?
Ist Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte älter als 45 Jahre und waren Sie mindestens fünf Jahre verheiratet?
Haben Sie der sgpk einen Unterstützungsvertrag eingereicht?
Kommt Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes auf?
Ist Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner älter als 45 Jahre und führten Sie während mindestens fünf Jahren eine auf Dauer angelegte eheähnliche Lebensgemeinschaft?
Ich bin erwerbstätig und aktiv versichert.
Ich bin über 65 und noch erwerbstätig und aktiv versichert.
Ich beziehe eine temporäre Invalidenrente der sgpk.
Ich bin pensioniert und beziehe seit weniger als fünf Jahren eine Altersrente der sgpk.
Ich bin pensioniert und beziehe seit mehr als fünf Jahren eine Altersrente der sgpk.
Ich habe den Bezug der Altersleistung aufgeschoben (um maximal zwei Jahre).
Ich bin verheiratet.
Ich bin unverheiratet und lebe in einer Lebenspartnerschaft (Konkubinat).
Ich bin unverheiratet und alleinstehend.
Ja.
Nein.
Ja.
Nein.
Ja.
Nein.
Ja.
Nein.
Ja.
Nein.
Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Die Höhe dieser Rente finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal.
Sie oder er kann wählen zwischen
Ist Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger als Sie, wird die Witwen- oder Witwerrente gekürzt.
Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Die Höhe dieser Rente finden Sie ebenfalls auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Sie oder er kann wählen zwischen
- einer Witwen- oder Witwerrente,
- einer Witwen- oder Witwerrente mit Rückzahlung Ihrer bei der sgpk getätigten Einkäufe (unverzinst) oder
- einer Kapitalleistung (Barwert der Witwen- oder Witwerrente [1] zuzüglich Sparguthaben).
Ist Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger als Sie, wird die Witwen- oder Witwerrente gekürzt.
Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Die Höhe dieser Rente finden Sie ebenfalls auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
[1] Der Barwert der Witwen- oder Witwerrente ist der heutige Wert der Witwen- oder Witwerrenten, die bis zum hypothetischen Erreichen des Referenzalters der verstorbenen versicherten Person ausbezahlt würden. Er zeigt, welcher Betrag heute benötigt wird, um diese befristeten Rentenzahlungen zu finanzieren.
Beispiel: Verstirbt eine versicherte Person im Alter von 58 Jahren und beträgt die Witwen- oder Witwerrente CHF 24'000 pro Jahr, werden für die Berechnung des Barwerts die Rentenzahlungen bis zum hypothetischen Erreichen des Referenzalters (65 Jahre) berücksichtigt, also die Zahlungen der folgenden sieben Jahre. Ohne Berücksichtigung einer Verzinsung ergibt sich daraus eine Summe der künftigen Rentenzahlungen von CHF 168'000 (7 × CHF 24'000).
Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte hat mindestens Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Betrags der jährlichen Witwen- oder Witwerrente. Die Höhe dieser Rente finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal.
Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Die Höhe dieser Rente finden Sie ebenfalls auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Die Höhe dieser Rente finden Sie ebenfalls auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Ohne Unterstützungsvertrag hat Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente.
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht Ihrem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben Basis, abzüglich der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen, zuzüglich eines allfälligen Sparguthabens Zusatz.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Die Höhe dieser Rente finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Weiterführende Links:
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht Ihrem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben Basis, abzüglich der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen, zuzüglich eines allfälligen Sparguthabens Zusatz.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Die Höhe dieser Rente finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Weiterführende Links:
- Formular «Individuelle Begünstigungserklärung»
- Formular «Unterstützungsvertrag»
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner kann Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente haben. Die Höhe dieser Rente finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal. Ist Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger als Sie, wird die Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente gekürzt.
Sie oder er kann wählen zwischen
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Die Höhe dieser Rente finden Sie ebenfalls auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Sie oder er kann wählen zwischen
- einer Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente,
- einer Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente mit Rückzahlung Ihrer bei der sgpk getätigten Einkäufe (unverzinst) oder
- einer Kapitalleistung (Barwert der Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente [1] plus Sparguthaben).
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Die Höhe dieser Rente finden Sie ebenfalls auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
[1] Der Barwert der Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente ist der heutige Wert der Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrenten, die bis zum hypothetischen Erreichen des Referenzalters der verstorbenen versicherten Person ausbezahlt würden. Er zeigt, welcher Betrag heute benötigt wird, um diese befristeten Rentenzahlungen zu finanzieren.
Beispiel: Verstirbt eine versicherte Person im Alter von 58 Jahren und beträgt die Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente CHF 24'000 pro Jahr, werden für die Berechnung des Barwerts die Rentenzahlungen bis zum hypothetischen Erreichen des Referenzalters (65 Jahre) berücksichtigt, also die Zahlungen der folgenden sieben Jahre. Ohne Berücksichtigung einer Verzinsung ergibt sich daraus eine Summe der künftigen Rentenzahlungen von CHF 168'000 (7 × CHF 24'000).
Sind die reglementarischen Bedingungen für eine Lebenspartnerschaft nicht erfüllt, hat Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente.
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht Ihrem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben Basis, abzüglich der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen, zuzüglich eines allfälligen Sparguthabens Zusatz.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Die Höhe dieser Rente finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Weiterführende Links:
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht Ihrem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben Basis, abzüglich der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen, zuzüglich eines allfälligen Sparguthabens Zusatz.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Die Höhe dieser Rente finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Weiterführende Links:
- Formular «Individuelle Begünstigungserklärung»
- Formular «Unterstützungsvertrag»
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente. Befinden sie sich in Ausbildung, kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Die Höhe dieser Rente finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Leistungen bei Tod vor Pensionierung» oder im sgpk-Versichertenportal.
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht Ihrem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben Basis, abzüglich der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen, zuzüglich eines allfälligen Sparguthabens Zusatz.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen. Bei Fragen oder für weitere Informationen sind unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater gerne für Sie da: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Weiterführende Links:
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht Ihrem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben Basis, abzüglich der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen, zuzüglich eines allfälligen Sparguthabens Zusatz.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen. Bei Fragen oder für weitere Informationen sind unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater gerne für Sie da: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Weiterführende Links:
- Formular «Individuelle Begünstigungserklärung»
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Diese Rente beträgt zwei Drittel Ihrer Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Sie oder er kann wählen zwischen
Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Sie oder er kann wählen zwischen
- einer Witwen- oder Witwerrente,
- einer Witwen- oder Witwerrente mit Rückzahlung Ihrer bei der sgpk getätigten Einkäufe (unverzinst) oder
- einer Kapitalleistung (Sparguthaben).
Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte hat mindestens Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Betrags der jährlichen Witwen- oder Witwerrente. Für die Berechnung der Abfindung wird von einer Witwen- oder Witwerrente ausgegangen, die zwei Dritteln Ihrer Altersrente entspricht. Ihre Altersrente wird dabei auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens berechnet.
Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent der Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent der Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Ohne Unterstützungsvertrag hat Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente.
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht Ihrem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben Basis, abzüglich der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen, zuzüglich eines allfälligen Sparguthabens Zusatz.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie gerne: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Weiterführende Links:
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht Ihrem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben Basis, abzüglich der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen, zuzüglich eines allfälligen Sparguthabens Zusatz.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie gerne: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Weiterführende Links:
- Formular «Individuelle Begünstigungserklärung»
- Formular «Unterstützungsvertrag»
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner kann Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente haben. Diese Rente beträgt zwei Drittel Ihrer Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens. Ist Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger als Sie, wird die Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente gekürzt. Waren Sie beim Eingehen der Lebenspartnerschaft bereits 65 Jahre alt (Referenzalter) oder älter, besteht lediglich Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente in Höhe der BVG-Mindestleistungen.
Sie oder er kann wählen zwischen
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Sie oder er kann wählen zwischen
- einer Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente,
- einer Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente mit Rückzahlung Ihrer bei der sgpk getätigten Einkäufe (unverzinst) oder
- einer Kapitalleistung (aktuelles Sparguthaben).
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent der Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht Ihrem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben Basis, abzüglich der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen, zuzüglich eines allfälligen Sparguthabens Zusatz.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Unsere Kundenberatung ist bei Fragen oder für weitere Informationen gerne für Sie da: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Weiterführende Links:
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht Ihrem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben Basis, abzüglich der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen, zuzüglich eines allfälligen Sparguthabens Zusatz.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Unsere Kundenberatung ist bei Fragen oder für weitere Informationen gerne für Sie da: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
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- Formular «Individuelle Begünstigungserklärung»
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Sind die reglementarischen Bedingungen für eine Lebenspartnerschaft nicht erfüllt, hat Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente.
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht Ihrem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben Basis, abzüglich der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen, zuzüglich eines allfälligen Sparguthabens Zusatz.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Weiterführende Links:
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital entspricht Ihrem im Todeszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben Basis, abzüglich der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen, zuzüglich eines allfälligen Sparguthabens Zusatz.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Weiterführende Links:
- Formular «Individuelle Begünstigungserklärung»
- Formular «Unterstützungsvertrag»
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente in der Höhe von zwei Dritteln Ihrer Altersrente.
Ist Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger als Sie, wird die Witwen- oder Witwerrente gekürzt. Waren Sie zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits 65 Jahre alt (Referenzalter) oder älter, besteht lediglich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente in Höhe der BVG-Mindestleistungen.
Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Ist Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger als Sie, wird die Witwen- oder Witwerrente gekürzt. Waren Sie zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits 65 Jahre alt (Referenzalter) oder älter, besteht lediglich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente in Höhe der BVG-Mindestleistungen.
Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte hat mindestens Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Betrags der jährlichen Witwen- oder Witwerrente. Für die Berechnung der Abfindung wird von einer Witwen- oder Witwerrente ausgegangen, die zwei Dritteln Ihrer Altersrente entspricht. Ihre Altersrente wird dabei auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens berechnet.
Ist Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger als Sie, wird die Witwen- oder Witwerrente gekürzt. Waren Sie zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits 65 Jahre alt (Referenzalter) oder älter, besteht lediglich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente in Höhe der BVG-Mindestleistungen.
Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente.
Details siehe:
sgpk-Vorsorgereglement, Art. 30 ff
Ist Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger als Sie, wird die Witwen- oder Witwerrente gekürzt. Waren Sie zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits 65 Jahre alt (Referenzalter) oder älter, besteht lediglich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente in Höhe der BVG-Mindestleistungen.
Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente.
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Ohne Unterstützungsvertrag hat Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente.
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Dieses beträgt 500 Prozent der jährlichen Altersrente, abzüglich der bereits ausbezahlten Altersrenten und der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie gerne: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Weiterführende Links:
Details siehe:
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Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Dieses beträgt 500 Prozent der jährlichen Altersrente, abzüglich der bereits ausbezahlten Altersrenten und der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie gerne: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Weiterführende Links:
- Formular «Individuelle Begünstigungserklärung»
- Formular «Unterstützungsvertrag»
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Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner kann Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente haben. Diese Rente beträgt zwei Drittel Ihrer Altersrente.
Ist Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger als Sie, wird die Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente gekürzt. Waren Sie beim Eingehen der Lebenspartnerschaft bereits 65 Jahre alt (Referenzalter) oder älter, besteht lediglich Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente in Höhe der BVG-Mindestleistungen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie gerne: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
Details siehe:
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Ist Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger als Sie, wird die Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente gekürzt. Waren Sie beim Eingehen der Lebenspartnerschaft bereits 65 Jahre alt (Referenzalter) oder älter, besteht lediglich Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente in Höhe der BVG-Mindestleistungen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie gerne: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
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Sind die reglementarischen Bedingungen für eine Lebenspartnerschaft nicht erfüllt, hat Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente.
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Dieses beträgt 500 Prozent der jährlichen Altersrente, abzüglich der bereits ausbezahlten Altersrenten und der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
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Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Dieses beträgt 500 Prozent der jährlichen Altersrente, abzüglich der bereits ausbezahlten Altersrenten und der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
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- Formular «Individuelle Begünstigungserklärung»
- Formular «Unterstützungsvertrag»
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Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente.
Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Dieses beträgt 500 Prozent der jährlichen Altersrente, abzüglich der bereits ausbezahlten Altersrenten und der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Unsere Kundenberatung ist bei Fragen oder für weitere Informationen gerne für Sie da: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
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Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerinnen-, Lebenspartner- oder Ehescheidungsrente, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt. Dieses beträgt 500 Prozent der jährlichen Altersrente, abzüglich der bereits ausbezahlten Altersrenten und der Kosten für die Finanzierung aller übrigen Hinterlassenenleistungen.
Wer das Todesfallkapital erhält, richtet sich nach der reglementarischen Begünstigungsordnung sowie einer allfälligen von Ihnen eingereichten individuellen Begünstigungserklärung. Je nach persönlicher Situation können insbesondere waisenrentenberechtigte oder weitere Kinder, von Ihnen in erheblichem Masse unterstützte und an uns gemeldete Personen, Eltern sowie gemeldete Geschwister anspruchsberechtigt sein. Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
Unsere Kundenberatung ist bei Fragen oder für weitere Informationen gerne für Sie da: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
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Ohne Unterstützungsvertrag hat Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie gerne: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
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Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie gerne: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
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Sind die reglementarischen Bedingungen für eine Lebenspartnerschaft nicht erfüllt, hat Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerinnen- oder Lebenspartnerrente.
Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
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Ihre Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Diese Rente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente, berechnet auf Basis des im Todeszeitpunkt umgewandelten Sparguthabens.
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistungen in einer Lebenspartnerschaft an verschiedene reglementarische Voraussetzungen geknüpft sind. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater unterstützen Sie dabei: E-Mail: kundenberatung@sgpk.ch, Telefon +41 58 228 77 55.
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Kinder erhalten bis zum vollendeten 18. Altersjahr eine Waisenrente, bei Kindern in Ausbildung kann der Anspruch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen. Die Waisenrente beträgt 20 Prozent Ihrer Altersrente.
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